Die seit dem 30.06.2020 geltenden Neuregelungen der Zoonoseverordnung (ZoonoseV) führen zu vielfältigen Fragen der Beteiligten, sowohl auf Seiten der Wirtschaft als auch der Überwachung und der privaten Labore. Nordrhein-Westfalen hatte dies zum Anlass genommen, seinen Erlass zur Durchführung der Zoonoseverordnung zu ändern. Hierüber haben wir mit unserem Newsletter Nr. 4/2021 vom 12.02.2021 berichtet. Auch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hatte bereits im Mai einen Fragen- und Antwortenkatalog zur Zoonoseverordnung veröffentlicht, der jedoch wegen einiger noch offener Auslegungsfragen zunächst wieder zurückgezogen wurde. Nunmehr hat das LAVES die „Fragensammlung zur Zoonose-Verordnung“ mit dem Stand November 2021 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Fragensammlung ist neben weiteren Informationen des LAVES hier abrufbar.

Neben allgemeinen Erläuterungen zum Zweck der Zoonoseverordnung, zum Adressaten und zu der Frage, was Zoonosen bzw. Zoonoseerreger überhaupt sind, wird auch erläutert, an wen sich die Meldepflicht richtet, wie sie sich von der sog. „Labormeldepflicht“ unterscheidet, welche Erreger gemeldet werden müssen, welche Arten von Ergebnissen zu melden sind, wie die Meldung zu erfolgen hat, welche Folgen eine Nichtmeldung hat, wie der Nachweis von Zoonoseerregern zu bewerten ist, welche Regelungen für Rückstellproben und Isolate gelten und welche Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.

Zwar werden auch durch dieses Merkblatt nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Zoonoseverordnung beantwortet. Es bietet jedoch einen guten Überblick über die wesentlichen Fragestellungen und dürfte für viele Lebensmittelunternehmer in der Praxis hilfreiche Hinweise enthalten.

Besonders hinzuweisen ist auf die Ausführungen des LAVES zum Umfang der Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZoonoseV. Danach sind auch Proben von Verarbeitungsbereichen und Ausrüstungsgegenständen im Falle des Nachweises von Listeria monocytogenes unter bestimmten Umständen zu melden.

Die ursprünglichen Ausführungen des LAVES waren in diesem Punkt nicht ganz eindeutig und erweckten den Anschein, dass auch im Falle des Nachweises von Listeria monocytogenes auf nicht produktberührenden Flächen eine Meldepflicht besteht. In der aktuellen Fassung der Fragensammlung vertritt das LAVES jedoch die gleiche Auffassung wie die Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV). Die AFFL war insoweit zu der Einschätzung gekommen, dass alle im Gesetz aufgeführten Aspekte kumulativ vorliegen müssen und daher nur dann eine Meldung erfolgen muss, wenn die beprobten Flächen der Ausrüstungsgegenstände und Verarbeitungsbereiche auch mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können. In der ursprünglichen Fassung der Fragensammlung hatte das LAVES noch erläutert, es sei unerheblich, ob der Nachweis von Listeria monocytogenes z. B. an einem Schneidebrett oder an einem Rollwagen erfolgt sei. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass nach Ansicht des LAVES auch im Falle des Nachweises von Listeria monocytogenes auf nicht produktberührenden Flächen eine Meldepflicht besteht. In der aktuellen Fassung der Fragensammlung ist jedoch klargestellt, dass eine Meldepflicht nur besteht, wenn es sich um produktberührende Flächen handelt.

Sollten Lebensmittelunternehmen insbesondere in Niedersachsen mit einer abweichenden Auffassung konfrontiert werden, könnte dies auf der ursprünglichen Darstellung des LAVES beruhen. In diesen Fällen sollte eine entsprechende Erläuterung unter Verweis auf die aktuelle Fragensammlung sowie den entsprechenden AFFL-Beschluss erfolgen.

 

Redaktion: Christian Weigel