Lebensmittelsicherheitskriterien für Listeria monocytogenes werden verschärft
Mit der Verordnung (EU) 2024/2895 ändert die EU-Kommission das Lebensmittelsicherheitskriterium nach Lebensmittelkategorie 1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Die Höchstmenge „in 25 g nicht nachweisbar“ gilt zukünftig nicht mehr nur bis das Lebensmittel die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der es hergestellt hat, verlassen hat. Ab dem 01.07.2026 gilt das Kriterium vielmehr für in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer.
Die Lebensmittelkategorie 1.2 umfasst andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können. In dieser Kategorie gibt es auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwei verschiedene Grenzwerte. Der Grenzwert 100 KbE/g gilt für in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der Hersteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KbE/g nicht übersteigt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist der Grenzwert „in 25 g nicht nachweisbar“ anwendbar, der bisher gilt „bevor das Lebensmittel die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der es hergestellt hat, verlassen hat“.
Mit der nunmehr vorgenommenen Änderung, die jedoch erst zum 01.07.2026 wirksam wird, will die EU-Kommission eine Regelungslücke schließen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es kein Lebensmittelsicherheitskriterium für Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können und bei denen der Lebensmittelunternehmer nicht nachgewiesen hat, dass der Grenzwert von 100 KbE/g während der Haltbarkeit nicht überschritten wird, sobald diese Produkte den Erzeugerbetrieb verlassen haben. Diese vermeintliche Regelungslücke bedeutet allerdings auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Es ist vielmehr eine Lebensmittelsicherheitsbewertung basierend auf den Prinzipien des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Lebensmittel nicht per se als unsicher im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt. Da es sich jedoch bei den Produkten um verzehrfertige Lebensmittel handelt, sind praktisch keine Fälle denkbar, in denen die bestehende Gesundheitsgefahr nachträglich beseitigt werden könnte. Die Lebensmittelsicherheitsbewertung nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird folglich in der Regel dazu führen, dass Rückruf- oder Rücknahme erforderlich sind, wenn ein Produkt bereits in den Verkehr gebracht wurde. Dennoch soll durch die anstehende Rechtsänderung dasselbe Gesundheitsschutzniveau auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs der betroffenen Produkte sichergestellt werden.
Damit wird es für Lebensmittelunternehmer, die verzehrfertige Lebensmittel herstellen, noch wichtiger, wenn möglich nachzuweisen, dass ihre Produkte während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KbE/g für Listeria monocytogenes nicht überschreiten.
Ob ein solcher Nachweis möglich und wie er im Einzelfall zu führen ist, sollte mit geeigneten Experten besprochen werden.
Redaktiomn: Christian Weigel