Maul- und Klauenseuche
Am 10.01.2025 wurde die Maul- und Klauenseuche (MKS) in Deutschland festgestellt. Das Friedrich-Löffler-Institut hat bestätigt, dass es sich insoweit um den MKS-Erreger handelt.
Festgestellt wurde die Infektion mit dem MKS-Virus in einem Bio-Betrieb im Landkreis Märkisch-Oderland in Brandenburg. Drei Tiere der Herde waren zum Zeitpunkt des Nachweises bereits verendet, weitere elf wurden getötet. Im Einklang mit dem europäischen Tiergesundheitsrecht wurden Schutzzonen eingerichtet. In einem Radius von einem Kilometer um den Betrieb wurden alle gehaltenen Klauentiere vorsorglich getötet. In einem Umkreis von drei Kilometern wurden die Tierbestände auf weitere Krankheitsfälle untersucht. Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnten keine weiteren Infektionen festgestellt werden. Das Land Brandenburg hat ein Transportverbot von Klauentieren und Gülle aus und innerhalb des Bundeslandes festgelegt (sogenannter „Stand Still“).
Nach aktuellem Stand der Wissenschaft ist der MKS-Erreger für Menschen weitgehend ungefährlich. Auch durch den Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, ist eine MKS-Infektion von Menschen nicht zu erwarten. Darauf weist das BfR in seiner Mitteilung 001/2025 vom 10.01.2025 hin. Die Mitteilung kann hier abgerufen werden.
Problematisch ist, dass Deutschland mit diesem erstmaligen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche seit 1988 seinen Status „frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung“ verloren hat. Dieser Status ist insbesondere für den Export tierischer Lebensmittel sowie von Futtermitteln mit Bestandteilen tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte bedeutsam. Damit können die bisher für solche Produkte verwendeten Veterinärzertifikate, die einen entsprechenden Passus enthalten, nicht ohne weiteres weiterverwendet werden.
Die Nachricht über den Nachweis des MKS-Erregers in Deutschland hat deshalb auch bereits in anderen Ländern Reaktionen nach sich gezogen. Für den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels innerhalb der EU wird das Prinzip der Regionalisierung angewendet, das heißt Verbringungen von Tieren und deren Erzeugnissen außerhalb der Sperrzonen und des vom Land Brandenburg angeordneten Transportverbots für lebende Tiere sind weiterhin möglich.
Verschiedene Drittländer haben aber Einfuhrbeschränkungen für bestimmte tierische Lebensmittel aus Deutschland erlassen. Die einzelnen Regelungen sind von Land zu Land unterschiedlich. Aktuelle Informationen, die von ausgewählten Ländern bekannt gegeben wurden, finden sie nachstehend:
Besonders bedeutsam für viele Unternehmen ist die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich. Auch das Vereinigte Königreich hat die Einfuhr bestimmter Waren aus Deutschland zunächst ausgesetzt. Dies betrifft
- lebende Huftiere (Wiederkäuer und Schweine, einschließlich Wild),
- frisches Fleisch von Huftieren, wozu auch Fleischzubereitungen gehören,
- Fleischerzeugnisse von Huftieren, die nicht mindestens einer spezifischen Behandlung D1 oder höher unterzogen wurden,
- Milch, Kolostrum und deren Erzeugnisse, sofern sie nicht einer Behandlung gem. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2010/605 unterzogen wurden und
- tierische Nebenprodukte, es sei denn, sie wurden so behandelt, dass das MKS-Risiko wirksam eingedämmt wird.
Die vorgenannte D1-Behandlung bedeutet eine Wärmebehandlung von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, so dass eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten erreicht wird. Bei einer solchen Behandlung wird das MKS-Virus sicher eliminiert.
Bei so behandelten Fleischerzeugnissen oder auch beispielsweise tierischen Nebenprodukten/Folgeprodukten ist eine Ausfuhr nach und eine Einfuhr in das Vereinigte Königreich möglich. Gleichwirksame Temperatur-Zeit-Kombinationen sind möglich, müssen jedoch mit den zuständigen Behörden ebenso wie der Wortlaut der Veterinärzertifikate besprochen werden.
Zu erwarten ist, dass auch weitere Drittländer vergleichbare Anforderungen stellen.
Redaktion: Sascha Schigulski, Prof. Dr. Clemens Comans