Am 26.06.2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1084 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, die einige Neuerungen im Bereich der Regelungen für tierischen Nebenprodukte bringt.

Für die Erstellung des Handelspapieres via TRACES konnten die an der Versendung beteiligten Unternehmer bisher den Bestimmungsort der Sendung frei aus den Listen der zugelassenen und registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer wählen. Im Interesse wirksamer amtlicher Kontrollen am Bestimmungsort sollen die an der Versendung von Sendungen beteiligten Unternehmer den Bestimmungsort künftig nur noch über die in TRACES eingebundenen Listen der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen wählen können und nicht von den ebenfalls in TRACES eingebundenen Listen der registrierten Unternehmern. Zu diesem Zweck wird eine harmonisierte Liste der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen in TRACES aufgenommen und über das System zur Verfügung gestellt, aus der die beteiligten Unternehmen bei der Meldung in TRACES eine Auswahl treffen müssen.

Weiterhin wird mit der Durchführungsverordnung das Muster des Handelspapiers angepasst, um zu verhindern, dass bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in der Kette zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zum Einsatz kommen, und um dem Handel mit mehreren neuen Waren zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wurden insbesondere Angaben zu registrierten Händlern ergänzt, sprachliche Anpassungen einzelner Ziffern des Handelspapieres vorgenommen, sowie die Erläuterungen zu Teil I des Handelspapiers erheblich erweitert.

Zudem wird eine maximale Transportdauer festgelegt. Künftig wird die Dauer des Transports zwischen dem Ursprungs- und dem Bestimmungsort auf 15 Arbeitstage beschränkt, um die Rückverfolgbarkeit der Sendungen zu gewährleisten. Kommt eine Sendung nicht innerhalb dieses Zeitraums am Bestimmungsort an, müssen alle beteiligten zuständigen Behörden dem Verbleib dieser Sendung umgehend nachgehen.

Darüber hinaus enthält der Verordnungstext weitere Neuregelungen, auf deren Darstellung an dieser Stelle verzichtet wird. Diese Regelungen können dem Verordnungstext unter dem oben genannten Link entnommen werden.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 16.07.2019.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans