Neue Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
Der Bundesrat hat in seiner 994. Sitzung am 09.10.2020 der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts zugestimmt. Am heutigen Tag erfolgte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Das Fertigpackungsrecht regelt den Handel mit Fertigpackungen auf allen Handelsstufen.
Die Verordnung hat einen weiten Anwendungsbereich. Sie bildet im Hinblick auf die Angabe der Nettofüllmenge den nationalen Rechtsrahmen für alle Fertigpackungen. In ihr finden sich allgemeine Vorschriften für alle verpackten Erzeugnisse, sowie darüberhinausgehende Anforderungen an vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel.
Der Verordnungstext ist hier abrufbar.
Der neue Entwurf der Fertigpackungsverordnung basiert inhaltlich größtenteils auf der Vorgängernorm. Eine Novellierung der Vorschriften war erforderlich, um das Fertigpackungsrecht an europäische Entwicklungen und nationale Änderungen im Mess- und Eichrecht anzupassen.
Darüber hinaus bestand Anpassungsbedarf hinsichtlich der Begrifflichkeiten. Zur Entlastung von Verbrauchern, Herstellern und Vollzugsbehörden wurden die bestehenden Vorschriften neu strukturiert und gebündelt. Dadurch soll eine höhere Transparenz entstehen und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Um eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten, haben neue Begriffsdefinitionen in der Fertigpackungsverordnung Einzug gefunden. So wurde beispielsweise in § 2 Nr. 10 der Zeitpunkt der Herstellung konkretisiert. Zeitpunkt der Herstellung ist demnach der Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und diese geschlossen wird sowie die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden. Abweichende Fallgruppen sind in Anlage 2 geregelt.
Neu ist auch, dass § 17 eine Regelung für offen verpacktes Obst und Gemüse vorsieht. Bei Packungen, die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt worden sind und deren Inhalt verändert werden kann, ist insbesondere – wie zuvor schon bei unverpackten Backwaren – das Nenngewicht durch ein Schild auf oder neben der Verpackung anzugeben. In der Vorgängerverordnung wurden diese Fallgruppe im Rahmen der Regelungen zu offenen Verpackungen miterfasst.
§ 19 regelt nunmehr Art und Weise der Kennzeichnung bei Lebensmitteln, die für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt sind. Diese fielen bisher unter die Regelungen zu offenen Verpackungen.
Im Wesentlichen bestehen die Vorschriften aus der Vorgängerverordnung dagegen fort.
Insbesondere die in § 6 der Vorgängerverordnung enthaltenen Sondervorschriften für Sammelpackungen oder Verkaufseinheiten mit mehreren verschiedenen oder gleichartigen Lebensmitteln finden sich auch in dem neuen Entwurf in § 39.
Die von der alten Fertigpackungsverordnung festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge gelten unverändert fort. Die bisherigen Toleranzgrenzen sind nunmehr beide in tabellarischer Form § 9 Abs. 3 sowie in § 9 Abs. 4 dargestellt. Die Grenzwerte haben sich nicht verändert. Wie bisher gelten unterschiedliche Toleranzen, abhängig von der jeweiligen Nettofüllmenge.
Auch die Kennzeichnung mittels des e Zeichens ist weiterhin möglich. Das Zeichen muss wie auch schon vorher in einer Größe von mindestens drei Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden (§ 11).
Hinzuweisen ist darauf, dass § 38 weiterhin eine eigene Regelung bezüglich der Schriftgröße für Füllmengenangaben vorsieht. Die LMIV legt in Art. 13 für verpflichtende Informationen über Lebensmittel eine Mindestschriftgröße mit einer x-Höhe von 1,2 mm fest. Bei der Kennzeichnung von Füllmengenangaben gilt nach neuer und alter Verordnung, dass schon Zahlenangaben bei Nennfüllmengen von 5 – 50 mg eine Schriftgröße von 2 mm auf der Fertigpackung benötigen. Für Zahlenangaben auf Sammelpackungen gilt, statt einer wie bisher gestaffelten Vorgabe für die Schriftgröße, künftig eine einheitliche Schriftgröße von 4 mm. Da die Kennzeichnung entsprechend umgestellt werden muss, gelten eine Übergangs- und Abverkaufsfrist (§ 44).
Bei Fertigpackungen mit einem Gewicht über 10 kg oder einem Volumen über 10 Liter ist es wie bisher schon ausreichend, wenn die Nennfüllmenge auf den beiliegenden Handelspapieren, beispielsweise einem Lieferschein, gekennzeichnet wird.
Zudem bleibt die Verpflichtung des Herstellers, der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge und gleicher Gewichtskennzeichnung auf dem Markt bereitstellt, die Füllmengen zu messen, zu kontrollieren und zu dokumentieren (§ 41). Es wird als ausreichend erachtet, wenn dies im Rahmen der Herstellung oder der Kontrolle geprüft wird.
Die neue Fertigpackungsverordnung tritt am morgigen Tag in Kraft und ersetzt damit die bestehende Fertigpackungsverordnung.
Redaktion: Sascha Schigulski