Am 30.10.2026 hat die Kommission im Amtsblatt der EU die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2408 bekannt gemacht. Mit der Verordnung erfolgt eine Spezifizierung der von den Behörden zu ergreifenden Maßnahmen im Fall der Feststellung von Verstößen betreffend Wartezeiten, Rückstandshöchstmengen von pharmakologischen Stoffen etc. bei der Kontrolle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Die neuen Vorgaben werden in die Verordnung (EU) 2019/2090 eingefügt. Die bisherigen Regelungen in dieser Verordnung sehen vereinfacht dargestellt vor, dass betroffene Tierkörper, bei denen eine Nichteinhaltung der Wartezeit oder auch Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte für pharmakologische Stoffe festgestellt werden, vom Tierarzt für genussuntauglich zu erklären sind und von dem Unternehmer als Material der Kategorie 2 zu entsorgen sind. Weiterhin müssen die Behörden alle anderen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall erforderlich sind.

Die bisherigen Regelungen gingen dabei stets davon aus, dass sich die betroffenen Tierkörper oder deren Teile noch im Zugriffsbereich des Unternehmers befinden. Dies war in der Praxis jedoch oftmals nicht der Fall, da die chemischen Analysebefunde in der Regel erst mehrere Tage nach Schlachtung vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt sind die betroffenen Tierkörper häufig bereits zerlegt und mit anderem Fleisch vermischt worden. In solchen Konstellationen kam es dann zu Diskussionen zwischen Unternehmen und Behörden, die nicht selten in einem Rückruf der Gesamtpartie und deren Vernichtung endeten.

Die neuen Regelungen decken solche Konstellationen künftig mit einem abgestuften Vorgehen ab. In den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2090 werden neue Absätze geschaffen, die folgendes Vorgehen vorsehen:

Wenn der amtliche Tierarzt, entsprechende Auffälligkeiten/Verstöße feststellt, erklärt er die betroffenen Tierkörper bzw. deren Teile für genussuntauglich und weist den Unternehmer an, sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 zu beseitigen.

Gleiches gilt künftig auch dann, wenn solche Schlachtkörper oder deren Teile bereits in Partien aufgenommen wurden, die nicht von dem Verstoß betroffene Erzeugnisse enthalten, von denen sie jedoch noch isoliert werden können.

Ist eine Isolierung aus der Gesamtpartie hingegen nicht mehr möglich, so muss der amtliche Tierarzt anhand aller verfügbaren Informationen eine Einzelfallbewertung durchführen und die danach geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung etwaiger Risiken für die menschliche Gesundheit treffen.

In diesem Rahmen kann er insbesondere

  • das Inverkehrbringen der Partie einschränken oder gänzlich verbieten
  • die Häufigkeit der Eigenkontrollen durch den Unternehmer per Anordnung erhöhen
  • verstärkte amtliche Kontrollen des betreffenden Unternehmers anordnen
  • die Rücknahme, die Entfernung und die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse anordnen

Mit den neuen Änderungen ist nunmehr klargestellt, dass die Vermengung eines für auffällig befundenen Tierkörpers oder dessen Teilen mit anderen Teilen nicht betroffener Erzeugnisse in einer Charge keinesfalls pauschal zu einem Produktrückruf führt.

Die neuen Regelungen treten am 19.11.2026 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt von den Behörden zu beachten.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans