Seit Anfang der Woche ist die von foodwatch und der Initiative FragDenStaat initiierte Onlineplattform „Topf Secret“ in Betrieb. Über dieses Portal können Auskunftsanträge über lebensmittelrechtliche Verstöße oder Ergebnisse von Hygienekontrollen in Lebensmittelbetrieben gestellt werden, die dann mittels einer vorformulierten Anfrage automatisch an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet werden. Dabei sind im Portal sowohl die Anfrage, die Auskunft der Behörde als auch Informationen zum aktuellen Verfahrensstand öffentlich einsehbar. Angeblich sollen bereits nach nur einem Tag über 4.500 Anträge auf Veröffentlichung von Hygieneberichten an Behörden gestellt worden sein. Ziel des Projektes sei es laut foodwatch, Druck auf die Politik auszuüben, damit diese gesetzliche Grundlagen für ein Transparenzsystem wie in Dänemark, Wales oder Norwegen schafft.

Neben Kritik aus der Wirtschaft hat sich auch der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure (BVLK) zu Wort gemeldet. Nach Ansicht des BVLK widerspricht die mögliche Veröffentlichung von Kontrollberichten durch private und/oder Nicht-Regierungsorganisationen, die aufgrund von Anfragen gemäß VIG herausgegeben worden sind, dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit. Zudem müsse Desinformation durch Überinformation in jedem Fall vermieden werden. Bereits seit vielen Jahren haben Verbraucher die Möglichkeit, auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes Informationen auf Antrag zu erhalten. Hinzu kommen die ohnehin bestehenden Pflichten der Überwachungsbehörden zur Veröffentlichung bestimmter Sachverhalte gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 1a LFGB. Die vollständige Stellungnahme des BVLK ist hier abrufbar.

Unabhängig von der zu Recht zu diskutierenden Sinnhaftigkeit eines solchen Portals gelten selbstverständlich auch bei der Veröffentlichung von Informationen über Lebensmittelunternehmen auf der Onlineplattform „Topf Secret“ dieselben rechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung der Rechte des betroffenen Lebensmittelunternehmens, die auch bei sonstigen Anfragen auf der Grundlage des VIG zwingend zu beachten sind. Danach ist zum Beispiel der betroffene Lebensmittelunternehmer grundsätzlich vor einer Entscheidung über die Gewährung von Auskünften anzuhören. Außerdem darf eine Gewährung von Auskünften erst dann erfolgen, wenn die Behörde einen förmlichen Bescheid über die beabsichtigte Auskunftsgewährung erlassen, dem betroffenen Unternehmen bekannt gegeben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt hat.

Unternehmen, die von einer solchen Anfrage betroffen sind, ist daher zu raten, genau zu prüfen, ob ihre verfahrensmäßigen Rechte gewahrt wurden und sich die beabsichtige Information im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur Veröffentlichung hält.

 

Redaktion: Manuel Immel