Welche Zusatzstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels konkret verwendet werden dürfen, bestimmt die europäische Zusatzstoffverordnung (EG) Nr. 1333/2008. Dabei gilt grundsätzlich ein sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, grundsätzlich ist die Verwendung aller Zusatzstoffe verboten, bis eine Erlaubnis im jeweiligen Einzelfall vorliegt.

Die für jedes Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe ergeben sich aus der Verordnung. Dazu beschreibt die Verordnung 18 Kategorien für Lebensmittel, für die dann die jeweiligen Zusatzstoffe über Einzel- oder Gruppenzulassungen zugelassen werden. Insbesondere die Einordnung von hoch verarbeiteten Produkten bereitet hierbei in der Praxis manchmal Schwierigkeiten.

Deshalb veröffentlicht die EU-Kommission regelmäßig ein sog. „Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 on Food Additives“, was man mit „Leitfaden zur Beschreibung der Lebensmittelkategorien in Teil E von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008“ übersetzen kann. Im Deutschen hat sich hierfür vielfach der Begriff „Deskriptoren“ eingebürgert.

Diese Deskriptoren hat die EU-Kommission nach fünf Jahren erstmals wieder aktualisiert. Nunmehr liegt die Version 6 mit Stand November 2022 vor. Leider existiert zum jetzigen Zeitpunkt nur eine englische Sprachfassung, die hier abgerufen werden kann.

Kleine Ergänzungen haben sich in den Beschreibungen der Lebensmittelkategorien 1.2 („nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte“) und 1.4 („aromatisierte fermentierte Milchprodukte“) ergeben, u.a. werden nunmehr auch nicht aromatisierte bzw. aromatisierte Joghurts erwähnt.

Ergänzt wurden auch die Beschreibungen für die Lebensmittelkategorie 5.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen“ für Süßwaren.

In der Kategorie 7.2 „Feine Backwaren“ wurden die Beschreibungen um Teigzubereitungen, Essoblaten und Esspapier ergänzt.

Bei den „nicht wärmebehandelten Fleischerzeugnissen“ der Lebensmittelkategorie 8.3.1 wurden Beschreibungen von einigen traditionellen Produkten aus den französischen Überseegebieten aufgenommen.

Bei den „unverarbeiteten Fischereiprodukten“ in Lebensmittelkategorie 9.1 wird eine Beschreibung des Begriffes „Fischfilet“ aufgenommen. Filets sind danach Fischstücke von unregelmäßiger Größe und Form, die von zum Verzehr geeigneten Fischen derselben Fischart durch Schnitte parallel zur Rückengräte gewonnen werden oder zur Erleichterung des Verpackens auch Abschnitte solcher Filets. Filets können mit oder ohne Haut, mit oder ohne Gräten, aber immer ohne Rückengräte vermarktet werden.

In der Beschreibung der Lebensmittelkategorie 12.2.1 werden erstmals ausführliche Beschreibungen der Begriffe „Kräuter“ und „Gewürze“ vorgenommen.

In der Lebensmittelkategorie 12.3 wird für „Essige“ klargestellt, dass diese Kategorie Weinessige nicht umfasst und diese stattdessen in die Lebensmittelkategorie 14.2.2 („Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien Entsprechungen“) einzugruppieren sind.

Für „Spirituosen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird in der Beschreibung der Lebensmittelkategorie 14.2.6 ein Mindestalkoholgehalt von 15 Vol.-% aufgenommen.

In den Beschreibungen für „Nahrungsergänzungsmittel“ in den Lebensmittelkategorien 17.1 und 17.2 werden Beschreibungen für die Begriffe „Tabletten“, „Sirupe“ und „in kaubarer Form“ aufgenommen.

Wie bereits erwähnt haben die Deskriptoren eine praktische Bedeutung, da sie die Einordnung insbesondere von hoch verarbeiteten Produkten erleichtern sollen, um die für diese Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe zu definieren. Allerdings sind die Deskriptoren rechtlich unverbindlich, sodass von den Gerichten auch eine anderweitige Eingruppierung von Lebensmitteln in die Kategorien der Zusatzstoffverordnung vorgenommen werden kann.

 

Redaktion: Sascha Schigulski