Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclipse sind Tara
Mit Urteil vom 06.05.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclipse nicht zur Füllmenge gehören und als Tara in Abzug gebracht werden müssen. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann hier abgerufen werden.
Dem Rechtsstreit liegen Beanstandungen von Leberwürsten zugrunde. Diese Leberwürste befinden sich in einer nicht essbaren Kunststoffumhüllung. Die Enden sind darüber hinaus mit Metallclipsen verschlossen. Die Herstellerin ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung der Meinung, dass Wursthülle und Clipse zum Nettogewicht zählen. Das zuständige Eichamt war der Auffassung, dass Hülle und Clipse als Tara in Abzug zu bringen sind. Darum drehte sich der Rechtsstreit.
In den ersten beiden Instanzen hatte es unterschiedliche Entscheidungen gegeben. Das VG Münster hatte mit Urteil vom 28.03.2023 entschieden, dass nicht essbare Wursthüllen und Clipse nicht zum Nettogewicht zählen und folgte insoweit der Auslegung des Eichamtes. Das OVG Münster entschied genau gegenteilig. Mit Urteil vom 24.05.2024 gab das OVG der Auslegung der Herstellerin den Vorzug und entschied, dass nicht essbare Wursthüllen und Wurstclipse zum Nettogewicht zählen und folglich nicht als Tara in Abzug gebracht werden müssen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung hat das OVG die Revision zugelassen.
Darüber hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es seine Auslegung auf das Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit den speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung stützt. Anzugeben sei bei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels. Entgegen den Ausführungen des OVG Münster ergebe sich aus der Fertigpackungsrichtlinie keine Ausnahme. Zeitlich spätere Spezialregelungen sollen vorgehen.
Deshalb zähle zur Nettofüllmenge des Lebensmittels bei den beanstandeten Fertigpackungen nur das Wurstbrät. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclipse gehörten zur Verpackung. Deren Gewicht dürfe deshalb bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden.
Das endgültige, mit Gründen versehene Urteil liegt noch nicht vor. Wir werden darüber berichten, sobald die vollständige Entscheidung veröffentlicht ist.
Redaktion: Sascha Schigulski