NRW-Erlass zur Zoonosenüberwachung aktualisiert
Mit unserem Newsletter Nr. 26/2019 vom 30.08.2019 haben wir über den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV) zur Zoonosenüberwachung informiert. Dieser Erlass wurde aktualisiert.
Die Aktualisierungen umfassen klarstellende Verweise auf Beschlüsse der 36. Sitzung der LAV Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) sowie den Hinweis darauf, dass die bisher bestehende Möglichkeit der Behörden entfällt, dass Isolate von Salmonella spp., die von Lebensmittelunternehmern nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 2073/2005 gewonnen wurden, für die Resistenztestung verwendet werden können.
Der NRW-Erlass ist weiterhin nur für die Unternehmen maßgeblich, die einen Betrieb in Nordrhein-Westfalen haben. Darüber hinaus müssen diesen aber selbstverständlich auch die Labore beachten, die Proben für solche Betriebe untersuchen. Möglicherweise werden sich auch andere Bundesländer an den nordrhein-westfälischen Vorgaben orientieren.
Im Rahmen einer Klarstellung bezüglich der Untersuchungspflicht gem. § 3 ZoonoseV wird ein Beschluss der AFFL aus der 36. Sitzung wiedergegeben. Darin wird klargestellt, dass die Erweiterung der Pflichten in § 3 Abs. 1 ZoonoseV keine neuen Untersuchungspflichten begründet. Neu ist lediglich die Meldepflicht im Falle des Nachweises von Listeria monocytogenes bei Untersuchungen von Produktresten, Schmierwasser oder Umgebungsproben von produktführenden Flächen.
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Bildung von Rückstellproben bei Tupfer- oder Schwammproben zur Untersuchung von Oberflächen methodisch nicht sinnvoll durchführbar und daher nicht gefordert ist. Schließlich betont die AFFL, dass die Merkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZoonoseV kumulativ zu betrachten sind und eine Meldepflicht somit nur besteht, wenn alle Merkmale gleichzeitig erfüllt sind.
Hieraus folgt für die Praxis, dass beispielsweise keine Meldepflicht besteht, wenn ausschließlich ein Nachweis von Listeria spp. erfolgt. Entsprechendes gilt, wenn Listeria monocytogenes auf nicht produktführenden Flächen nachgewiesen wird, also z. B. im Gully.
Auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden wird der AFFL-Beschluss zitiert. Danach führen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZoonoseV zur Herstellung von Isolaten nicht zu einer Einschränkung der Untersuchungsmethoden. Die nach den rechtlichen Vorgaben zulässigen Untersuchungsmethoden können weiterhin angewendet werden. Lediglich in Fällen, in denen eine Genehmigung der Behörde für die Anwendung von alternativen Methoden erforderlich ist, soll nur dann eine solche Genehmigung erteilt werden, wenn bei Anwendung der alternativen Methode die Bildung von Isolaten möglich ist.
Im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der ZoonoseV bestehen in der Praxis weitere wichtige Fragen, weshalb die AFFL zwischenzeitlich eine Projektgruppe damit beauftragt hat, weitere Fragestellungen der Wirtschaftsbeteiligten zu bearbeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erlass eine weitere Aktualisierung erfahren wird, sobald die Arbeiten dieser AFFL-Projektgruppe abgeschlossen sind und die Ergebnisse bekannt gemacht werden. Sobald uns diese Ergebnisse vorliegen, werden wir darüber berichten.
Redaktion: Christian Weigel, Dr. Clemens Comans