Im Zeitraum vom 13. – 15.06.2018 fand in Saarbrücken die 14. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) der Bundesländer statt, in deren Rahmen zahlreiche lebensmittelrechtliche Themen diskutiert und weitere Handlungsaufforderungen ausgesprochen wurden.

Über den wesentlichen Inhalt der Konferenz wird ein Protokoll angefertigt, das nunmehr auf der Internetseite der VSMK veröffentlicht wurde (Zum Protokoll der 14. VSMK). Dem Protokoll sind zahlreiche interessante und relevante Beschlüsse der VSMK zu entnehmen, von denen einige besonderer Beachtung bedürfen:

 

TOP 53: Nachweis der Sachkunde für Lebensmittelunternehmer (Hygieneführerschein)

Die Mitglieder der Verbraucherschutzressorts der Länder halten es aus Gründen des Verbraucherschutzes für erforderlich, dass Lebensmittelunternehmer ohne einschlägige (lebensmittelrechtliche) Ausbildung vor Inbetriebnahme oder Eröffnung eines gastronomischen Lebensmittelbetriebes (einschließlich Kantinen, Großküchen und Imbisseinrichtungen) den Nachweis der dafür erforderlichen Sachkunde (sog. Hygieneführerschein) erbringen müssen. Der Nachweis der Sachkunde soll mindestens durch die Prüfung der Basiskenntnisse zu Hygieneanforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) erfolgen.

Der Bund wurde daher darum gebeten, zu überprüfen, ob und wie ein solcher Sachkundenachweis gesetzlich verankert werden kann.

 

TOP 54: Veröffentlichung von Kontroll- und Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung bei Verstößen – Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB

Die Mitglieder der Verbraucherschutzressorts der Länder begrüßten die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 21.03.2018, Az.: 1 BvF 1/13) sowie die Ankündigung des Bundes, kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine gesetzliche Löschungsfrist für Veröffentlichungen vorzulegen.

Gleichzeitig wurde die Bundesregierung aufgefordert, ebenfalls kurzfristig die weiteren erforderlichen Anpassungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) unter Berücksichtigung der von den Ländern im Rahmen der Anhörung im Jahr 2015 eingebrachten Änderungsvorschläge vorzunehmen. Weiterhin wird eine einheitliche Umsetzung der Maßgaben des Beschlusses des BVerfG durch die Länderbehörden angestrebt.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) wurde darum gebeten zu prüfen, ob für die künftigen Veröffentlichungen eine einheitliche Darstellung, ggf. auch auf einer gemeinsamen Plattform, von Vorteil ist.

 

TOP 56: Bundeseinheitliches Modell zur Transparentmachung der Kontrollergebnisse von Lebensmittelunternehmen

Die Mitglieder der Verbraucherschutzressorts der Länder sehen in Artikel 11 der neuen Verordnung (EU) 2017/625 zur Veröffentlichung amtlicher Lebensmittelkontrollergebnisse eine wichtige Verbesserung für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Hinblick auf die Transparenz der Lebensmittelsicherheit und -hygiene.

Der Bund wurde darum gebeten, zur 32. Sitzung der LAV zu berichten, wie er mit der durch die Verordnung (EU) 2017/625 geschaffenen neue Rechtslage umgehen wird und welche konkretisierende Durchführungsgesetzgebung auf nationaler Ebene diesbezüglich geplant ist. Weiterhin wurde an die Bundesregierung appelliert, dass es einer bundeseinheitlichen konkretisierenden Regelung zur Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen bedarf.

Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Bundesregierung die Schaffung einer Regelung zu Verbraucherinformationen im Bereich Hygiene und Lebensmittelsicherheit plant und diese dazu aufgefordert, dieses Vorhaben zeitnah umzusetzen und dabei die Länder frühzeitig zu beteiligen sowie die Erfahrungen der Ländermodellprojekte miteinzubeziehen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans