Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versand vorverpackten Frischfisches, der per Internethandel in gefrorenem Zustand angeboten und verkauft wird und auf dem Transportweg auftaut, zulässig ist, wenn der Versand so optimiert ist, dass die Ware in aufgetautem und ausreichend gekühltem Zustand beim Endverbraucher ankommt. Weiterhin wurden verschiedene Anforderungen an die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse diskutiert, insbesondere, ob solche Erzeugnisse mit dem Attribut „Refreshed“ ausgelobt werden dürfen.

Der ALTS weist zutreffend darauf hin, dass der Auftauprozess unter kontrollierten Bedingungen mit durch den Lebensmittelunternehmer festgelegten Verfahrensabläufen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs II Kapitel IX Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen muss. Die Einhaltung der Vorgaben sei zu dokumentieren, wobei insbesondere auch die Dokumentation der Transportbedingungen zu gewährleisten sei.

Weiterhin sei das Lebensmittel als aufgetautes, kühlpflichtiges Fischereierzeugnis einzuordnen, das bei „annähernder Schmelzeistemperatur“ bis zur Abgabe an den Verbraucher gelagert bzw. gehalten werden müsse. Dies bedeutet, dass die Temperatur des Fisches bei Übergabe an den Verbraucher durch den Logistiker (o. ä.) bei 0 °C bis max. + 2 °C liegen muss.

In kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht – so der ALTS zutreffend – handelt es sich um ein aufgetautes Lebensmittel, das den Hinweis „aufgetaut“ tragen müsse. Die Angabe „refreshed“ sei als irreführend anzusehen. Eine Begründung, warum der ALTS zu dieser Annahme gelangt, ist dem Beschluss jedoch nicht zu entnehmen.

Die Angabe „refreshed“ stammt aus der englischen Sprache und kann mit „wiederaufgefrischt“ oder „erneuert“ übersetzt werden. Die Angabe kann dem Adressaten den Eindruck vermitteln, dass es sich um ein Erzeugnis handelt, das eine Beschaffenheit aufweist, die der eines nicht tiefgefrorenen Produktes entspricht, was im Widerspruch zu der mit dem Auftauhinweis bezweckten Verbraucherinformation steht, weshalb die Annahme eines möglichen Irreführungspotenziales nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist.

 

Stand: 24.04.2018

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@cibus-recht.de