Mit Urteil vom 25.06.2026 hat das OVG Lüneburg (13 LC 175/24) entschieden, dass die Verwendung von 3 % Sonnenblumenöl zur Herstellung einer Teewurst Rügenwalder Art als „Ersatz“ im Sinne von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) anzusehen ist.

Sachverhalt

Ein Fleischwaren produzierendes Unternehmen stellt das Produkt „Pfeffersäckchen“ her, bei dem es sich um eine streichfähige Rohwurst (Teewurst) handelt. Die Bezeichnung des Produktes lautet „Pfeffersäckchen, Rügenwalder Art, geräuchert, grüner Pfeffer, grob“. Der Zutatenliste des Erzeugnisses konnte entnommen werden, dass neben Schweinefleisch auch Sonnenblumenöl zur Herstellung des Produktes verwendet wurde. In einem Hinweis unter dem Zutatenverzeichnis wurde darauf hingewiesen, dass 100 g Pfeffersäckchen grob mit grünem Pfeffer aus 103 g Schweinefleisch und 3 g Sonnenblumenöl hergestellt werden.

Das betroffene Produkt wurde von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden beprobt und die Bezeichnung als irreführend befunden, weil in der Bezeichnung des Lebensmittels kein Hinweis auf die Verwendung des Sonnenblumenöls erfolgte. In der Folge ordnete die Behörde an, dass die Bezeichnung des Produktes um die Angabe der Zutat „Sonnenblumenöl“ zu ergänzen sei.

Gegen diese Anordnung klagte das produzierende Unternehmen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, das in erster Instanz zugunsten des Unternehmens entschied und eine Verpflichtung zur Ergänzung der Bezeichnung um die Angabe Sonnenblumenöl verneinte. Das Verwaltungsgericht ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zu, über die nunmehr das OVG Lüneburg entschieden hat.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV ist ein Lebensmittel grundsätzlich mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu bezeichnen. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Gemäß Art. 17 Abs. 5 LMIV sind bei der Bezeichnung des Lebensmittels die Vorgaben des Anhangs VI LMIV zu beachten, der spezielle Vorgaben für die Ergänzung derselbigen enthält.

Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV bestimmt sodann für Lebensmittel, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die Kennzeichnung — zusätzlich zum Zutatenverzeichnis — mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein muss, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde. Diese ergänzende Kennzeichnungsangabe muss in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen (der Bezeichnung) und in einer Schriftgröße erfolgen, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Art. 13 Abs. 2 LMIV vorgeschriebene Mindestschriftgröße ist.

Wann ein „Ersetzen“ im Sinne der Norm vorliegt, ist in der Verordnung nicht geregelt. Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob der Zusatz von 3 % Pflanzenöl bei der Herstellung einer streichfähigen Rohwurst als Ersatz von Fleisch anzusehen ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des OVG Lüneburg stellt die Verwendung von 3 % Pflanzenöl zur Herstellung einer streichfähigen Rohwurst eine Ersetzung von Fleisch dar.

Das OVG greift zunächst die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus erster Instanz auf und führt aus, dass dieses zunächst zutreffend festgestellt hat, dass der Begriff des Ersetzens in Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV von einem bloßen, die erweiterte Kennzeichnungspflicht nicht auslösenden Zusetzen zu differenzieren sei. Während der Begriff des Zusetzens impliziere, dass einem Lebensmittel etwas hinzugefügt wird, ohne dass zuvor etwas anderes gewichen ist, bezeichne der Begriff des Ersetzens einen aktiven Austausch, wonach an die Stelle eines Bestandteils, welcher herausgenommen oder von dem von vorneherein abgesehen wird, ein anderer Bestandteil tritt. Im Falle des Ersetzens erfolgt also ein Auswechseln zweier Komponenten. Sowohl nach der Wortbedeutung des Begriffes „Ersetzen“ als auch unter Berücksichtigung der anderen Sprachfassungen der Verordnung sei unter einem Ersetzen im Sinne der Vorschrift der Austausch von Zutaten des Lebensmittels zu verstehen. Hinsichtlich des Austausches stelle der Wortlaut des Anhangs VI Teil A Nr. 4 LMIV auf die (Rezeptur-)Erwartung des Verbrauchers im jeweiligen Mitgliedstaat ab. Da das Produkt vorliegend in Deutschland vertrieben worden sei, komme es maßgeblich auf die Rechtsauffassung in der Bundesrepublik Deutschland an, die in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches, hier den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse, widerleglich vermutet werde.

Die Leitsatzziffer 2.4.1.2 sehe für sämtliche streichfähige Rohwürste vor, dass in den Fällen, in denen pflanzliche Fette anstelle von Fettgewebe verwendet werden, dies aus der Bezeichnung hervorgehen müsse. Ein deutscher Verbraucher erwarte daher in streichfähigen Rohwürsten ohne besondere Kennzeichnung grundsätzlich keine pflanzlichen Fette.

Die Leitsatzziffer 1.4.5 sehe ergänzend vor, dass in Fällen, in denen Zusätze Fleisch ersetzen, in der Kennzeichnung des Lebensmittels auf die Verwendung des Zusatzes hingewiesen werden muss. Von einem Ersetzen des Fleischanteils sei in der Regel auszugehen, wenn der Anteil 2 %, bei Fleischerzeugnissen und bei Pasteten und vergleichbaren Produkten der Anteil an Flüssigei, flüssigem Eigelb, gefrorenem Vollei, gefrorenem Eigelb 5 % überschreitet. Aus der Leitsatznummer 1.4.5 gehe mithin hervor, dass jedenfalls ab dem genannten Schwellenwert nicht mehr von einem bloßen Zusetzen, sondern von einem Ersetzen des Fleischanteils auszugehen sei und dies einer besonderen Kennzeichnung bedürfe. Die Verbrauchererwartung richte sich dabei nicht nach der richtigen Verwendung rechtlicher und technischer Begrifflichkeiten, sondern nach dem Inhalt des Produktes. Aus der Leitsatzregelung folge mithin, dass deutsche Verbraucher in einer Teewurst regelmäßig kein oder allenfalls nicht mehr als 2 % pflanzliches Öl erwarten würden. Dieser Wert sei hier überschritten.

Unerheblich für die Frage des Ersetzens sei es hingegen, dass mit der gewählten Rezeptur möglicherweise weitere Vorteile im Hinblick auf die Produktsicherheit oder Haltbarkeit einhergehen würden. Die erweiterte Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV diene der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Information des Verbrauchers, um ihm eine fundierte Wahl zu bieten. Die Verwendung eines höheren als in Leitsatzziffer 1.4.5 genannten Anteils pflanzlicher Fette in einer streichfähigen Rohwurst sei nicht verboten, sondern bedürfe lediglich einer erweiterten Kennzeichnung.

Den übrigen vom klagenden Unternehmen vorgebrachten Argumenten, dass die Verwendung von 3 % pflanzlichem Öl einen technologischen Hintergrund habe, um die Streichfähigkeit des Produktes zu sichern und Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV dazu gedacht gewesen sei, lediglich sogenannte „Imitate“ zu erfassen, die hier nicht vorliegen würden und auch der EuGH in seinem Urteil vom 01.12.2022 (C 595/21) darauf hingewiesen habe, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher zunächst die verpflichtenden Angaben im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels lese, um seine Kaufentscheidung zu treffen, wurde durch das OVG eine Absage erteilt.

Das OVG betont, dass die Vorschrift des Anhangs VI Teil A Nr. 4 LMIV lediglich auf den Umstand des Ersatzes abstelle, jedoch nicht vorsehe, dass der Ersatz aus bestimmten Gründen erfolgen müsse. In Hinsicht auf eine Beschränkung des Tatbestandes auf Imitate sei zwar zuzugestehen, dass eine solche Beschränkung ursprünglich im Entwurf der LMIV diskutiert wurde. Diese sei jedoch im Ergebnis nicht in den finalen Text aufgenommen worden. Die referenzierte EuGH-Rechtsprechung stehe der Auffassung des OVG ebenfalls nicht entgegen, da der EuGH lediglich klargestellt habe, dass ein entsprechender Hinweis auf eine Ersatzzutat nicht bei der Handelsmarke oder Marke bzw. Fantasiebezeichnung eines Lebensmittels, sondern ausschließlich in dessen Bezeichnung erfolgen müsse. Die im vorliegenden Fall allein umstrittene Frage einer Kennzeichnungspflicht in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels bzw. des Produktnamens im Falle des Ersatzes einer Zutat habe der EuGH unberührt gelassen.

Ausblick

Das OVG Lüneburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Möglicherweise wird sich also auch noch das Bundesverwaltungsgericht mit der aufgeworfenen Frage beschäftigen.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans