Mit der Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 wurden die Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln überarbeitet und geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Toleranzen für analytische Bestandteile in Einzel- und in Mischfuttermitteln unter Berücksichtigung technischer Fortschritte auf dem Gebiet der Analyse und der Erfahrungen mit guter Laborpraxis. Neu eingeführt wurde zudem eine Kennzeichnungspflicht auch für solche Zusatzstoffe, für die zwar keine Höchstgehalte festgesetzt sind, bei denen aber der in der Zulassung empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Ausdrücklich geregelt wurde nunmehr auch, dass Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ anstatt in der Liste der Zusatzstoffe auch unter den „analytischen Bestandteilen“ deklariert werden können. Maßgeblich ist dann allerdings nicht die zugesetzte Menge, sondern die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge. Für die neuen Kennzeichnungsregelungen gelten Übergangsfristen bis zum 1. Januar 2019 (Futtermittel für Lebensmitteltiere) bzw. bis zum 1. Januar 2020 (Futtermittel für Nicht-Lebensmitteltiere).

 

Stand: 04.04.2018

 

Redaktion: Manuel Immel, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@cibus-recht.de