Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKZ) soll in Deutschland eine umfassende Kennzeichnungspflicht zur Tierhaltung bei frischem Schweinefleisch geregelt werden. Aufgrund wiederholt vorgebrachter Bedenken wurde das Ende der Übergangsfristen jedoch wiederholt verschoben. Derzeit ist der Stichtag der 01.01.2027.

Vor der zwingenden Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten sollte eine grundlegende Novellierung des Gesetzes erfolgen. Hierzu liegt ein entsprechender Referentenentwurf vor, auf den sich die Bundesregierung verständigt hat.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch auch eine Notifizierung auf europäischer Ebene erforderlich. Im Rahmen dieses Notifizierungsverfahrens erhalten sowohl die anderen EU-Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission selbst die Gelegenheit, zu dem Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Während dieses Verfahrens gilt eine sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb derer das zur Notifizierung vorgelegte Gesetz nicht auf nationaler Ebene verabschiedet werden darf.

Von dieser Möglichkeit haben mehrere Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Vor allem hat jedoch die EU-Kommission am 12.08.2026 eine sogenannte „Detailed Opinion“, also eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. In ihrer ausführlichen Stellungnahme hat die Kommission erhebliche unionsrechtliche Bedenken an dem aktuellen Entwurf angemeldet. Insbesondere die verpflichtende Ausdehnung auf Schweinefleisch, das im Ausland gewonnen und in Deutschland vertrieben werden soll, sieht die Kommission kritisch.

Diese ausführliche Stellungnahme führt zunächst dazu, dass die Stillhaltefrist, vor deren Ablauf die Bundesrepublik die Novelle des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes nicht annehmen darf, vom 12.08.2026 auf den 12.11.2026 verlängert wurde. Innerhalb dieser Zeit muss Deutschland auf die Stellungnahme der EU-Kommission erwidern.

In Betracht kommen nun drei grundsätzliche Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzesentwurf kann aufgegeben werden. Da es sich bei dem fraglichen Gesetz jedoch um ein Änderungsgesetz zum bereits verabschiedeten THKZ handelt, würde dann das bislang geltende Gesetz ohne die vorgesehenen Änderungen zur Anwendung kommen.

Es ist auch möglich, den bisherigen Entwurf beizubehalten und zu begründen, warum die unionsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Dieser Weg würde zu einem Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof führen. Das hat die Kommission in ihrer Stellungnahme angedeutet. Die dritte Option liegt darin, den Gesetzesentwurf anzupassen und damit den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen.

Von welcher dieser Optionen die Bundesrepublik Deutschland nun Gebrauch machen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Gegenwärtig sind alle drei Reaktionsmöglichkeiten denkbar. Aufgrund der konkreten Situation mit dem Vorliegen eines Änderungsgesetzes könnte hier eine vierte Option auch darin liegen, das THKZ ganz aufzuheben.

Fest steht lediglich, dass die geplanten Änderungen nicht kurzfristig verabschiedet werden können. Vor diesem Hintergrund scheint es wahrscheinlich, dass die Übergangsfrist nochmals verlängert wird.

Über die weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich berichten.

 

Redaktion: Christian Weigel