Wie wir bereits im Juni 2018 berichtet haben, liegt aktuell ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschrift von § 40 Abs. 1a LFGB vor. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr die Öffentlichkeit im Falle von Verstößen gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht zu informieren.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 sieht der Gesetzesentwurf vor, die Vorschrift um einen Abs. 4a zu ergänzen, der die Veröffentlichungsdauer der Verstöße auf sechs Monate begrenzt.

Nunmehr hat der Bundesrat am 21. September 2018 seine Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf verabschiedet (BR-Drs. 369/18).

In Bezug auf die Löschungsfrist muss nach Ansicht des Bundesrates durch eine entsprechende Regelung klargestellt werden, dass von der vorgesehenen 6-Monats-Frist durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Grundsätzlich sei nämlich das Verwaltungsverfahren Ländersache, so dass ohne entsprechende Regelung theoretisch in 16 Bundesländern auch 16 unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Löschungsfrist geschaffen werden könnten.

Auch hinsichtlich weiterer Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 1a LFGB hat der Bundesrat Klarstellungs- und Änderungsbedarf gesehen:

  • Die Vorschrift verlangt, dass der grundsätzlich zur Veröffentlichung verpflichtende Verdacht eines Verstoßes im Falle von amtlichen Proben durch „mindestens zwei unabhängige Untersuchungen“ begründet wird. Dies sei nach dem jetzigen Wortlaut der Regelung so zu verstehen, dass vom Erfordernis einer zweiten Untersuchung in einem gesonderten Labor ausgegangen wird. Hier sei eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass die zweite Untersuchung ebenfalls im selben amtlichen Untersuchungslabor durchgeführt werden kann.
  • Der Wortlaut von § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB erfasst nur eine Veröffentlichungspflicht bei der Überschreitung von „gesetzlich festgelegten zulässigen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen“. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass eine Veröffentlichungspflicht erst recht bestehe beim Nachweis von verbotenen Stoffen.
  • Nach dem Wortlaut von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB knüpft die dort geregelte Veröffentlichungspflicht an die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes (von 350,00 EUR) an. Hier soll nach Ansicht des Bundesrats klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Veröffentlichung erst recht besteht, wenn nicht nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, sondern einer Straftat besteht und eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  • Die Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens“ zu informieren. In der Vergangenheit wurde in diesem Zusammenhang diskutiert, ob dies einen konkreten Bezug des Verstoßes zu dem zu nennenden Lebensmittel bzw. Futtermittel voraussetzt. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich. Dies betrifft in der Praxis insbesondere Fälle, in denen nicht konkrete Lebensmittel beanstandet, sondern Hygienemängel im Produktionsbetrieb festgestellt werden. Auch diesbezüglich sieht der Bundesrat Klarstellungsbedarf.
  • Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog für lebensmittelrechtliche Verstöße zu schaffen. Da die Veröffentlichungspflicht nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB an eine zu erwartende Bußgeldhöhe von mindestens 350,00 EUR anknüpft, kann ohne einen solchen einheitlichen Bußgeldkatalog ein einheitlicher Vollzug der Norm nicht sichergestellt werden.

Redaktion: Manuel Immel