Mit Urteil vom 24.05.2024 (Az.: 4 A 779/23) hat das OVG NRW entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Nettofüllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören. Der Volltext der Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Sachverhalt

Ein fleischwarenproduzierendes Unternehmen stellt Wurstwaren her, die mit zwei Wurstendenabbindern in Form von Wurstclipsen und einer nicht essbaren Wursthülle versehen sind. Im Rahmen einer Kontrolle durch die zuständige Eichbehörde beanstandete diese, dass die Wursthüllen und Wurstclipse, die nicht verzehrt werden, als Tara-Material zu berücksichtigen und somit nicht der Nettofüllmenge zuzurechnen seien.

In der Folge untersagten die Eichbehörden dem Unternehmen, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die Wurstclipse und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden, in den Verkehr zu bringen. Hiergegen erhob das betroffene Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster. Über die erstinstanzliche Entscheidung, in der das Verwaltungsgericht der Behörde Recht gab, haben wir hier berichtet.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) i. V. m. Art. 23 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang IX LMIV ist bei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben.

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“, alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Wurstclipse und nicht essbare Wursthüllen werden nicht mitgegessen, mit der Folge, dass die Eichbehörden sowie auch das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Auffassung vertraten, dass diese nicht zur „Nettofüllmenge des Lebensmittels“ zählen.

Entscheidung

Das OVG NRW hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die zugrunde liegende Untersagungsverfügung der Eichbehörden aufgehoben.

Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Fertigpackungsrichtlinie 76/211/EWG an, dass unter der Füllmenge die Menge des Erzeugnisses zu verstehen ist, die die Fertigpackung tatsächlich enthält.

Die Füllmenge einer Fertigpackung sei nach den Vorschriften des deutschen MessEG und der deutschen FertigpackV zu bestimmen, die ihrerseits die Vorgaben aus der vorgenannten Richtlinie in deutsches Recht umsetzen würden.

Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1169/2011; LMIV) habe der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht inhaltlich geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel lediglich hierauf Bezug genommen. Nach der genannten Richtlinie handele es sich bei der Füllmenge um die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung tatsächlich enthalte. Eine Fertigpackung bestehe aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art.

Um zu klären, was nun unter dem Begriff des „Erzeugnisses“ zu verstehen ist, nimmt das OVG Bezug auf verschiedene Vorschriften. So sei der Begriff des Erzeugnisses ein unionsrechtlicher Begriff, der bereits in den Bestimmungen des Gründungsvertrags der EWG über die Landwirtschaft (heute: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) verwendet worden sei und im Wesentlichen unverändert bis heute gelte. Die „Erzeugnisse“ seien schon damals in einer Liste im Anhang des EWG-Vertrages (heute: AEUV) aufgeführt gewesen. In dieser Liste wird unter anderem der Eintrag „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“ als landwirtschaftliches Erzeugnis genannt. Daneben erwähne die Liste aber auch „nicht essbare landwirtschaftliche Erzeugnisse“. Und auch die Lebensmittelbasisverordnung bringe zum Ausdruck, dass „Erzeugnisse“ nicht essbar sein müssen bzw. nicht essbare Teile enthalten können.

Von diesem so bestimmten Begriff des Erzeugnisses weiche nur das Lebensmittelhygienerecht inhaltlich ab, wobei dieses für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln davon ausgehe, dass Umhüllung und Verpackung nicht Teil des Erzeugnisses seien. Dabei gehe es aber speziell um die Sauberkeit bei der Lebensmittelherstellung und -verpackung.

Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses erachtet das OVG NRW auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Hüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden (z. B. Leberwürste, Salamis etc.), als handelbare Waren und damit als Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen.

Nur ein solches Begriffsverständnis ermögliche es, umhüllte Würste entsprechend der allgemeinen Praxis, von der auch sowohl das klagende Unternehmen als auch die Eichbehörden ausgehen, als nicht fertigverpackt im Sinne der oben genannten Richtlinie anzusehen und an der Fleischtheke weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung vor Ort anzubieten.

Anmerkung

Die Entscheidung des OVG NRW ist zu begrüßen und bestätigt im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das im Jahr 2012 entschied, dass der Spieß eines Bratwurstspießes, auch wenn dieser nicht essbar ist, zur Füllmenge des Produktes und nicht zur Tara zählt.

Zu beachten ist, dass das letzte Wort zu diesem Thema noch nicht gesprochen sein dürfte, da das OVG NRW wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht alsbald in der dritten und (falls es die streitentscheidenden Fragen nicht dem EuGH vorlegt) finalen Runde mit der Angelegenheit beschäftigen muss. Lebensmittelunternehmern ist dazu zu raten, die Thematik weiter zu beobachten und im Anschluss zu prüfen, ob und ggf. welche Anpassungen an der Bestimmung und Deklaration der Nettofüllmenge erforderlich sind.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans