TRACES – Pflicht für die Verbringung von tierischen Nebenprodukten zwischen Mitgliedstaaten
Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorien 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, muss er hierfür gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats sowie die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats darüber informieren und einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellen.
Die Europäische Kommission hat nunmehr veranlasst, dass das bisher analog geführte Antragsverfahren der Genehmigung von Verbringungen von tierischen Nebenprodukten auf Grundlage des Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 digitalisiert und über TRACES abgebildet werden soll.
Die Umstellung des Verfahrens erfolgt in zwei Phasen:
In einer ersten Phase wird das neue Modul „Authorization of Dispatch“ (AOD) in TRACES aktiviert. In dieser Phase werden die zuständigen Behörden die bestehenden Genehmigungen in TRACES kodieren und erstellen können. Weiterhin sollen Unternehmer in dieser Phase neue Genehmigungen in TRACES beantragen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, dass betroffene Unternehmer die von ihnen für die Sendungen ebenfalls zu erstellenden Handelspapiere (DOCOMs) mit den gültigen AODs verknüpfen können. Diese Verknüpfung wird jedoch in dieser Phase noch nicht obligatorisch sein. Die Initiierung dieser ersten Phase soll alsbald starten.
Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission einen entsprechenden User Guide für das AOD-Modul erstellt, der hier abrufbar ist.
In der zweiten Phase wird die Verknüpfung zwischen AOD- und DOCOM-Modulen dann verbindlich für die betreffenden Sendungen tierischer Nebenprodukte vorgeschrieben sein. Ein Termin für diese Phase steht noch nicht fest.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans