Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Übergangsfrist für die Tierhaltungskennzeichnung verlängert wird.

Ursprünglich sollte frisches Schweinefleisch ab dem 01.08.2025 mit entsprechenden Angaben zur Haltungsform in den Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnungspflicht soll nun auf den 01.03.2026 verschoben werden. Die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann hier abgerufen werden.

Das Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG), wurde von der vormaligen Bundesregierung im Jahr 2023 geschaffen. Das Gesetz sollte in verschiedenen Stufen in Kraft treten.

Pflichten für Inhaber von tierhaltenden Betrieben zur Anzeige ihrer Tätigkeit an die zuständigen Behörden gelten bereits seit dem 01.08.2024. Diese müssen außerdem Informationen zu ihren Haltungseinrichtungen übermitteln.

Ab dem 01.08.2025 sollte auch die Pflicht zur Kennzeichnung entsprechender Produkte im Lebensmitteleinzelhandel gelten. Diese Pflicht gilt für alle Lebensmittelunternehmer, die frisches Schweinefleisch in den Verkehr bringen.

Da sowohl die Bundesländer, die die Einhaltung der neuen Vorschriften kontrollieren müssen, als auch die betroffene Wirtschaft etwas mehr Zeit zur Umsetzung der Regelungen erbeten haben, ist die Bundesregierung diesen Anregungen nunmehr gefolgt. Mittels eines Änderungsgesetzes, das noch vor der Sommerpause und damit fristgerecht beschlossen werden soll, soll die Geltung der Kennzeichnungspflicht auf den 01.03.2026 verschoben werden. Die gewonnene Zeit soll den Behörden und auch der betroffenen Wirtschaft zugutekommen, um sich besser auf das Gesetz vorzubereiten.

Inhaltlich sieht das Gesetz vor, dass künftig frisches Schweinefleisch, das in Deutschland produziert wurde, Angaben zur Haltungsform enthält, in der die Tiere, von denen das Fleisch stammt, gehalten wurden. Das Gesetz unterscheidet die fünf Haltungsformen „Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“. Die Kennzeichnungsverpflichtung wird sowohl für vorverpacktes als auch für lose abgegebenes Schweinefleisch gelten.

Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber ggf. weitere Änderungen vornimmt. Wir werden darüber informieren.

 

Redaktion: Sascha Schigulski