Umfassende Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Mit der am 16.07.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2025/1377 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1379 werden weitreichende Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte vorgenommen.
Die Verordnungstexte können Sie über die vorstehenden Verlinkungen abrufen.
Von den durch die Verordnung (EU) 2025/1377 vorgenommenen Änderungen sind insbesondere die nachstehenden erwähnenswert:
- Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gestattet es unter bestimmten Bedingungen und mit behördlicher Genehmigung, Material der Kategorie 2, das von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, an bestimmte Tiere zu verfüttern. Für die Verfütterung von entsprechendem Material von Vögeln wird aufgrund der sich ausbreitenden HPAI eine weitere Bedingung eingeführt. Künftig wird es daher erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Risikobewertung zu dem Schluss kommen müssen, dass das Risiko der Einschleppung und der Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist. Anderenfalls ist eine Erteilung einer Genehmigung nicht möglich.
- Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird um einen neuen Buchstaben d) ergänzt, der die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen für unzulässig erklärt. Weiterhin wird in Abs. 2 desselben Artikels ein neuer Buchstabe f) eingefügt, demzufolge verkaufsfertige Folgeprodukte aus Bienenwachs, die nicht zur Verwendung als Futtermittel, Heimtierfutter, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln bestimmt sind, in die Union eingeführt und durchgeführt werden können, ohne tierseuchenrechtlichen Bedingungen zu unterliegen.
- In Anhang IV Kapitel IV werden in Abschnitt 2 zwei neue Verarbeitungsmethoden unter den Buchstaben M. und N. eingeführt, die die Herstellung von Biodiesel aus verarbeiteten Fetten aus tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1, 2 und 3 betreffen.
- Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird um Umwandlungsparameter für die Kompostierung oder die Biogasumwandlung von Insektenkot ergänzt.
- Mit der Verordnung (EU) 2021/1925 wurde die Liste der für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein zulässigen Ausgangsstoffe um die Zulassung von Seidenspinnern (Bombyx Mori) erweitert. Bisher war es jedoch noch nicht zulässig, entsprechendes verarbeitetes tierisches Protein von Bombyx Mori in die Union einzuführen. Nunmehr wird der Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend angepasst, so dass künftig auch solches verarbeitetes tierisches Protein in die Union eingeführt werden darf. Dementsprechend werden auch die zugehörigen Veterinärbescheinigungen, die für die Einfuhr dieser Erzeugnisse erforderlich sind, angepasst.
- Weiterhin erfolgt eine Anpassung von Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Hinsicht auf die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Pharmazeutika zulässig ist.
Bisher umfasste die Liste der zugelassenen Drittländer jene gem.
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- Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 sowie Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Verordnung (EU) 2021/404 sowie
- die Drittländer gem. Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/405 sowie
- die Drittländer Albanien, Algerien, Philippinen, El Salvador und Taiwan.
Mit der nun veröffentlichten Änderungsverordnung wird diese Liste auf die Drittländer gem.
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- Anhang XIII Teil 1 sowie Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sowie
- die Drittländer in den Anhängen I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405
beschränkt. Gleichzeitig wird die Liste für den spezifischen Fall der Einfuhr von Fischmaterial um die Drittländer gem. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erweitert.
Die Verordnung (EU) 2025/1377 gilt ab dem 05.08.2025.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1379 werden unter anderem Änderungen in Hinsicht auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Handelspapieren bzw. Veterinärbescheinigungen eingeführt. Grundsätzlich müssen diese Unterlagen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung gehalten werden, damit sie der zuständigen Behörde auf Aufforderung vorgelegt werden können.
Sofern die entsprechenden Dokumente jedoch über das TRACES-System elektronisch erstellt und gespeichert werden, werden Unternehmer künftig von der Pflicht zur Aufbewahrung von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen freigestellt.
Darüber hinaus werden die Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung von tierischen Nebenprodukten aus Sperrzonen, die zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen eingerichtet wurden, sowie das Muster des Handelspapiers angepasst.
Auch diese Änderungen gelten ab dem 05.08.2025.