Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit einem Streit um italienische Schinken befassen. Der Parmaschinken, im Original „Prosciutto di Parma“, ist eine nach europäischen Vorschriften geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Damit genießt er einen umfassenden Schutz, nach dem auch Anlehnungen wie beispielsweise „nach Art eines Parmaschinkens“ unzulässig sind.

In Deutschland wurde nun ein Produkt mit der Bezeichnung „Culatello di Parma“ vertrieben. Auch hierbei handelt es sich um einen Rohschinken, der aus der Hinterkeule von Schweinen hergestellt wird. Der „Culatello“ enthält aber u. a. Pfeffer und Knoblauch. Diese Zutaten sind für „Prosciutto di Parma“ nicht zugelassen.

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken ging deshalb gegen den Vertreiber des „Culatello di Parma“ vor. Das Oberlandesgericht Köln gab diesem Begehren Recht. Einstweilen darf der „Culatello“ nicht weiter verkauft werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Oberlandesgericht Köln zugelassen.

Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes kann hier abgerufen werden.

Entscheidend in dem vom Oberlandesgericht behandelten Fall war die Frage, ob der Vertreiber durch die Bezeichnung „Culatello di Parma“ unzulässig auf den geschützten Begriff „Prosciutto di Parma“ anspielt, was nicht erlaubt ist. Für die Beurteilung dieser Frage stellte das Oberlandesgericht Köln maßgeblich auf die Verkehrsauffassung des europäischen Verbrauchers ab.

Unter Zugrundelegung dieses europäischen Verbrauchers lag in dem zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln eine unzulässige Anlehnung an den geschützten Begriff „Prosciutto di Parma“ vor. Dafür sprach nach Auffassung des Oberlandesgerichts u. a. die Ähnlichkeit der Bezeichnungen sowie der Produkte an sich. Zusätzlich sah das Gericht die Gestaltung der Produktetiketten als ähnlich an, worin das Gericht eine bewusste Anspielung auf die geschützte Bezeichnung erblickte. Auch wenn das Oberlandesgericht keine konkrete Verwechslungsgefahr zu erkennen vermochte, wird seiner Auffassung zur Folge beim Verbraucher durch die Verpackung, Etikettierung und Bezeichnung des „Culatello di Parma“ ein gedanklicher Bezug zu der geschützten Angabe „Prosciutto di Parma“ hergestellt, der nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt damit den weitreichenden Schutz, den geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben oder garantiert traditionelle Spezialitäten genießen. Von Anlehnungen an derartige Bezeichnungen ist Herstellern oder anderen Marktteilnehmern dringend abzuraten.

 

Redaktion: Sascha Schigulski