Am 20.05.2020 haben wir hier darüber berichtet, dass mit der geplanten Vierten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts Anpassungen der Zoonoseverordnung (ZoonoseV) erfolgen sollen, mit denen unter anderem eine erhebliche Ausweitung der bestehenden Meldepflichten einhergehen soll. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesrat mehrere Änderungsvorschläge in Hinsicht auf die Anpassungen geäußert.

Am 29.06.2020 wurde nunmehr die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts unter umfassender Berücksichtigung der Änderungswünsche des Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Den Verordnungstext können Sie hier abrufen.

Während die Meldepflicht bisher ausschließlich auf Fälle begrenzt war, in denen Lebensmittel auf Zoonoseerreger untersucht wurden, besteht ab sofort im Fall positiver Befunde auch dann eine Meldepflicht, wenn

  • Produktreste von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung auf Listeria monocytogenes kontrolliert werden oder sonstige Kontrollen bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes erfolgen,
  • Umfelduntersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolges, insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes erfolgen.

Die Frist zur Meldung wurde ebenfalls konkretisiert. Mit der Neufassung müssen Nachweise aller Zoonoseerreger in Eigenuntersuchungen unmittelbar nach Kenntnisnahme an die zuständigen Behörden gemeldet werden.

Die Neuerungen gelten ab dem 30.06.2020.

Darüber hinaus stellt eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgte Mitteilung nach der ZoonoseV an die zuständigen Behörden ab sofort eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans