Vegane und vegetarische Alternativprodukte – Angabe „Skyr Style“ für pflanzliche Skyr-Alternativen unzulässig
Mit Urteil vom 25.03.2022 hat das Landgericht Düsseldorf (Az.: 38 O 120/19; nicht rechtskräftig, schriftliche Urteilsgründe liegen hier noch nicht vor) entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Skyr Style“ auf der Schauseite eines Etikettes für pflanzliche Skyr-Alternativen unzulässig ist. Weiterhin handele es sich bei Skyr um eine in Deutschland verkehrsübliche Bezeichnung.
Sachverhalt
Ein Unternehmen vertreibt ein mit Calcium und Vitaminen angereichertes, fermentiertes Soja-Erzeugnis, bei dem auf der Schauseite die Angabe „Skyr Style“ in großer und hervorgehobener Weise erfolgt. In der Kennzeichnung heißt es weiter, dass es sich um eine „pflanzliche Alternative zu Skyr Style Joghurt“ handele.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sei der Begriff „Skyr“ eine verkehrsübliche Bezeichnung für ein entsprechendes Milchprodukt. Die Verwendung des Begriffes für pflanzliche Alternativprodukte sei daher unzulässig, da für Milcherzeugnisse in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein absoluter Bezeichnungsschutz vorgesehen sei.
Das Unternehmen wurde daher zur Anpassung der Kennzeichnung sowie zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diesen Begehren folgte das Unternehmen nicht, weshalb die Wettbewerbszentrale das Unternehmen verklagte.
Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf untersagt die Verwendung der Angabe „Skyr Style“ auf der Schauseite unter Bezugnahme auf Art. 78 Abs. 2 i. V. m. Anhang VII Teil III Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Nr. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften seien Bezeichnungen für Milcherzeugnisse ausschließlich denselben vorbehalten und dürften auch dann nicht für pflanzliche Alternativprodukte verwendet werden, wenn durch klarstellende oder beschreibende Zusätze auf den pflanzlichen Ursprung hingewiesen wird. Dies gilt nicht nur für Bezeichnungen wie Butter, Sahne, Milche etc., sondern auch für sonstige verkehrsübliche Bezeichnungen für Milcherzeugnisse.
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf sei das isländische Wort „Skyr“ eine verkehrsübliche Bezeichnung für eine nach isländischer Tradition aus entrahmter Milch hergestellte Milchspeise, die einen geringen Fett- und einen hohen Proteingehalt besitzt sowie eine cremige Konsistenz besitzt und geschmacklich einer Mischung aus Magerquark mit Joghurt ähnelt. Rechtlich handele es sich bei Skyr-Produkten um Frischkäseerzeugnisse. Derlei Erzeugnisse würden seit mehreren Jahren in Deutschland von allen größeren Lebensmitteleinzelhändlern vertrieben, wobei auf deren Schauseite in der Regel dominierend die Angabe „Skyr“ erfolge. Daher sei die Angabe „Skyr“ als verkehrsübliche Bezeichnung für die entsprechenden Milcherzeugnisse anzusehen, weshalb diese nach den eingangs genannten Vorschriften einen besonderen Schutz genieße. Auch die Ergänzung der Angabe um den Zusatz „Style“ sei für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich.
Anmerkung
Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Problematisch war vorliegend nicht der Umstand, dass beispielsweise in der Bezeichnung des Erzeugnisses (pflanzliche Alternative zu Skyr Style Joghurt) der Hinweis erfolgt, dass es sich um eine Alternative zu einem Milcherzeugnis handelt, sondern, dass die isolierte Angabe „Skyr Style“ (in der Entscheidung als Produktname betitelt) auf der Schauseite deutlich und isoliert hervorgehoben wurde.
Die Entscheidung bezieht sich daher auf die konkrete Kennzeichnungsgestaltung. Aus der Entscheidung kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die bisher ergangene Rechtsprechung zur Kennzeichnung von Alternativerzeugnissen (z. B. OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 06.08.2019, Az.: 13 U 35/19 – „Käsealternative“ (zulässig) oder LG Osnabrück, Urteil v. 23.01.2018, Az.: 15 O 377/17 „Alternative zu Butterschmalz“ (zulässig) obsolet geworden ist.
Redaktion: Dr. Clemens Comans