Bei Hanf handelt es sich um eine Nutzpflanze, aus deren Teilen ganz verschiedene Produkte hergestellt werden. So werden beispielsweise Hanfseile aus den Stängeln oder Speiseöle aus den Samen produziert. Aus den getrockneten Blättern, Blüten und Blütenständen können jedoch auch Drogen wie Haschisch und Marihuana gewonnen werden. Hanfhaltigen Produkten wird daher (oft zu Unrecht) eine berauschende Wirkung unterstellt. Dies mag einer der wesentlichen Gründe dafür sein, dass eine Vielzahl von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln auf den Markt drängt, bei denen Teile der Hanfpflanze verarbeitet werden. Vor einer bestimmten Produktkategorie haben die Verbraucherzentralen in der letzten Woche gewarnt (vgl. Pressemitteilung der Verbraucherzentralen, Stand 17.01.2020). Hierbei handelt es sich um Lebensmittel, die CBD bzw. CBD-haltige Zutaten enthalten.

Cannabidiol (CBD) ist ein Bestandteil der Hanfpflanze, dem teilweise gesundheitsfördernde Wirkungen zugemessen werden. In der Kennzeichnung einiger CBD-haltiger Nahrungsergänzungsmittel oder sonstiger Lebensmittel wird daher mit entsprechenden Auslobungen geworben. Zum Teil wird auf derartige Hinweise aber im Hinblick auf die Health-Claims-Verordnung auch verzichtet.

Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die behaupteten gesundheitsfördernden Wirkungen nicht belegt sind, wohingegen einige unerwünschte Effekte, wie z. B. Schläfrigkeit, aber auch Schlafstörungen bekannt seien, weshalb von dem Verzehr CBD-haltiger Produkte abgeraten werde. Weiter weisen die Verbraucherzentralen unter Verweis auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) darauf hin, dass es sich bei CBD-haltigen Erzeugnissen um neuartige Lebensmittel handele und daher eine Zulassung nach der Novel Food-Verordnung erforderlich sei (vgl. FAQ des BVL, Stand 20.01.2020).

Neuartige Lebensmittel (Novel Food) sind nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 alle Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in eine der in der vorgenannten Vorschrift aufgeführten Kategorien fallen. Hierzu zählen unter anderem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Ziff. iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, sofern keine der aufgeführten Ausnahmen einschlägig ist.

Mit der Einordnung von CBD-haltigen Lebensmitteln als Novel Food haben sich bereits verschiedene nationale Gerichte beschäftigt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16.10.2019 (Az.: 9 S 535/19) entschieden, dass es sich bei den streitgegenständlichen CBD-Produkten (Hanfsamenöle mit Cannabidiol-Gehalten zwischen 5 % bis 15 %) um neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 handele. Zur Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf den Novel Food-Katalog, aus dem sich ergebe, dass Cannabidiol als neuartiges Lebensmittel anzusehen sei, sondern vor allem darauf, dass sich der Nachweis der fehlenden Novel Food-Eigenschaft nicht ausschließlich auf die Hanfpflanze als solche, sondern auf das konkret in Rede stehende Lebensmittel (Hanfsamenöl mit Cannabidiol) beziehen müsse. Es sei zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten nicht ausgeschlossen werden könne, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen könnten, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen worden sei.

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass es für die Untersagungsverfügung letztlich nicht darauf ankomme, ob tatsächlich gesundheitliche Risiken vorliegen. Vielmehr führe bereits die Tatsache, dass es sich um ein ohne Genehmigung vertriebenes sog. Novel Food handele dazu, dass die Behörde nach dem Unionsrecht zum Einschreiten verpflichtet sei und die Untersagung des Inverkehrbringens zu den nach Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zulässigen Maßnahmen zähle.

Mit im Wesentlichen gleicher Argumentation hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 27.09.2019 (Az.: 16 L 2333/19.) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit Cannabidiol oder Cannabinoiden zurückgewiesen.

Auch das Verwaltungsgericht Hannover lehnte einen Eilantrag gegen ein Inverkehrbringungsverbot für CBD-haltige Lebensmittel mit Beschluss vom 18.11.2019 (Az.: 15 B 3035/19) ab. Die Begründung entsprach im Wesentlichen den beiden vorgenannten Entscheidungen, auf die das Verwaltungsgericht Hannover auch verwies.

Bislang noch unveröffentlicht ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11.11.2019 (Az.: 4 L 3254/19.GI). Aus einer zugehörigen Pressemitteilung ist jedoch ersichtlich, dass auch das Verwaltungsgericht Gießen einen entsprechenden Eilantrag abgewiesen hat.

Da alle bisherigen Entscheidungen in Eilverfahren ergangen sind, bleibt der Ausgang der Hauptsacheverfahren abzuwarten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest die nationalen Überwachungsbehörden den Vertrieb von CBD-haltigen Lebensmitteln auch zukünftig untersagen werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist jedoch, dass Lebensmittel, für die eine Verwendungsgeschichte als sichere Lebensmittel in der Union belegt werden kann, von der Einordnung als Novel Food ausgeschlossen sind. Werden zur Herstellung also beispielsweise Hanföle aus Samen der Hanfpflanzen verwendet, bei denen der CBD-Gehalt nicht angereichert wird, und wurden diese Hanföle bereits vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet, handelt es sich nicht um neuartige Lebensmittel. Daher ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei Produkten, die unter Verwendung von Teilen der Hanfpflanze hergestellt werden, um neuartige Lebensmittel handelt.

 

Redaktion: Christian Weigel