Verschiedene Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse veröffentlicht
Am 06.04.2021 wurden im Bundesanzeiger verschiedene Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse veröffentlicht. Der zuständige Fachausschuss hatte die nunmehr vorgenommenen Änderungen bereits in seinem Sachstandsbericht vom 01.12.2020 angekündigt, über den wir mit unserem Newsletter Nr. 25/2020 vom 14.12.2020 berichtet hatten. Die veröffentlichten Änderungen sind hier abrufbar und betreffen die Produkte Mortadella, Jagdwurst, die Tierartenkennzeichnung bei Kochstreichwürsten, Straßburger Gänseleberwurst, Hackfleisch Halb und Halb sowie Wiener Schnitzel und Cordon bleu.
Sowohl bei der Jagdwurst als auch bei der Mortadella wurden die entsprechenden Leitsatzziffern dahingehend geändert, dass die jeweils norddeutsche Art in der Bezeichnung keinen regionalen Hinweis mehr benötigt und isoliert als „Jagdwurst“ bzw. „Mortadella“ bezeichnet werden kann. Hierzu wurde in Leitsatzziffer 2.222.1 der Begriff „Norddeutsche“ in Klammern gesetzt, um zu verdeutlichen, dass sowohl die Bezeichnung „Norddeutsche Mortadella“ als auch „Mortadella“ verwendet werden kann. Bei der Jagdwurst wurden die Klammern um die Formulierung „süddeutsche Art“ in Leitsatzziffer 2.223.1 gestrichen und stattdessen die Ergänzung „norddeutsche Art“ in Leitsatzziffer 2.223.2 in Klammern gesetzt. Dementsprechend muss die „Jagdwurst süddeutsche Art“ zukünftig auch als solche bezeichnet werden, während bei der „Jagdwurst norddeutsche Art“ auch die isolierte Bezeichnung „Jagdwurst“ verwendet werden kann.
Bei den Kochstreichwürsten wurde durch entsprechende Ergänzungen in Leitsatzziffer 2.231 klargestellt, dass die Anwendbarkeit von Leitsatzziffer 2.11.1 Absatz 2 davon abhängig ist, worauf sich die Angabe der Tierart bezieht. Nach dieser Regelung muss ein zusätzlicher Hinweis auf die Verwendung von Schweinefleisch erfolgen, wenn ein Erzeugnis aus Schweine- und Rindfleisch hergestellt und in der Bezeichnung des Lebensmittels auf Rind hingewiesen wird. Der Rindfleischanteil überwiegt in diesen Fällen gegenüber dem Schweinefleischanteil. Diese Regelung ist bei Kochstreichwürsten nur anwendbar, wenn sich die Tierartenangabe auf den Fleischanteil bezieht. Die Kennzeichnung hat in diesem Fall beispielsweise als „Kalbfleisch-Leberwurst mit Schweinefleisch“ zu erfolgen. Wird demgegenüber eine Leberwurst aus Schweinefleisch und mit einem überwiegenden Anteil an Kalbsleber hergestellt, ist das Produkt als „Kalbsleberwurst“ verkehrsfähig, ohne dass auf die Verwendung von Schweineleber oder Schweinefleisch hingewiesen werden muss. Auch wenn dies nicht ausdrücklich erläutert ist, muss das gleiche auch im Hinblick auf die Nennung anderer Tierarten als Kalb (Rind) und somit die Anwendbarkeit von Leitsatzziffer 2.11.1 Absatz 4 und 2.11.4 gelten.
In Leitsatzziffer 2.2311.2 wurde der Hinweis auf die Straßburger Gänseleberpastete für entbehrlich gehalten und die entsprechenden Halbsätze gestrichen.
Die Regelung zum gemischten Hackfleisch in Leitsatzziffer 2.507.7 wurde dahingehend ergänzt, dass „Halb und Halb“ nicht mehr isoliert als Bezeichnung vorgesehen ist. Die richtige Bezeichnung lautet hier „Hackfleisch Halb und Halb“. Ohne den Zusatz „Hackfleisch“ lag keine vollständige Bezeichnung vor, da auch andere Erzeugnisse als „Halb und Halb“ bezeichnet werden können.
Schließlich wurde Leitsatzziffer 2.508.1 geändert, um der Tatsache gerecht zu werden, dass panierte Schnitzel auch aus Schweinefleisch oder Geflügelfleisch hergestellt werden. Sowohl beim Wiener Schnitzel als auch beim Cordon bleu besteht der Fleischanteil weiterhin aus Kalbfleisch. Auf „Wiener Art“ zubereitete Schnitzel anderer Tierarten können jedoch durch einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet werden. Explizit genannt ist die ergänzende Angabe „Wiener Art“. Auch eine Bezeichnung wie „Wiener Schnitzel vom Schwein“ dürfte jedoch weiterhin zulässig sein. Beim Cordon bleu erfolgt die Kennzeichnung durch die Angabe der entsprechenden Tierart z. B. als „Cordon bleu vom Schwein“ oder „Puten-Cordon bleu“. Bezüglich des Cordon bleus wurde außerdem klargestellt, dass Leitsatzziffer 2.11.4 „darüber hinaus“ keine Anwendung findet. Damit ist gemeint, dass auch ein Cordon bleu vom Schwein oder der Pute mit einem (Schweine-)Schinken bzw. einem (Kuhmilch-)Käse hergestellt werden kann, sofern kein anderweitiger Hinweis erfolgt. Auch hier ist die ausschließliche Bezugnahme auf Leitsatzziffer 2.11.4 und damit die Regelungen zur Tierartenkennzeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen unglücklich, da die entsprechenden Regelungen in Leitsatzziffer 2.11.1 ebenfalls keine Anwendung finden.
Mit diesen Änderungen erfolgen Anpassungen an die tatsächliche Verkehrsauffassung und die Marktgegebenheiten bei verschiedenen Produkten sowie wichtige Klarstellungen im Hinblick auf die Tierartenkennzeichnung.
Abzuwarten bleibt, ob, wie und wann die Leitsatzänderungen bezüglich der Kennzeichnung von Formfleisch, industriell hergestelltem Kochschinken, Pökelfleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, Schaschlik, Fleischspießen und Corned Beef beschlossen bzw. veröffentlicht werden.
Redaktion: Christian Weigel