Am 11.01.2019 wurde im Amtsblatt der Union (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 77–84) die Durchführungsverordnung (EU) 2019/35 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs veröffentlicht. Die Verordnung können Sie hier einsehen.

Mit der Durchführungsverordnung werden zahlreiche Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie nachstehend zusammengefasst:

  • Die Übergangsfrist in Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird von dem 14.08.2019 auf den 14.12.2019 verlängert. Die Vorschrift sieht vor, dass in den Fällen, in denen ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind und die Mindestanforderungen nach Art. 4 derselben Verordnung erfüllen.
  • Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, der konkrete Vorgaben zu Waren- und Nämlichkeitskontrollen enthält, erfährt zahlreiche Änderungen. Diese betreffen vor allem Sendungen von Auberginen aus der Dominikanischen Republik, Bohnen aus Kenia und Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Uganda, da bei entsprechenden Sendungen Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt wurden, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Darüber hinaus sind auch schwarzer Pfeffer aus Brasilien, Gemüsepaprika aus China und Sesamsamen aus Äthiopien verstärkt auf mögliche Kontaminationen mit Salmonellen zu kontrollieren.
  • Der Eintrag in der Liste zu Ananas aus Benin wird gestrichen.
  • Darüber hinaus wurde die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Gemüsepaprika und Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Ägypten, Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka und Haselnüssen aus Georgien erhöht.
  • Neben ganzen Haselnüssen aus Georgien sind nunmehr auch Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen sowie in anderer Weise zubereitete oder haltbar gemachte Haselnüsse zu untersuchen.

Importeure entsprechender Erzeugnisse sollten sich mithin auf stärkere Kontrollen an den benannten Eingangsorten einstellen und gegebenenfalls auch ihre Eigenkontrollen an die neuen Vorgaben anpassen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans