Bereits im Jahr 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2014, Az.: 5 S 21/14) dem Bezirksamt Berlin-Pankow dessen Veröffentlichung der sogenannten „Smiley-Liste“ untersagt. Die Liste sah die Veröffentlichung von Bewertungen von Lebensmittelunternehmen auf Basis der durchgeführten amtlichen Kontrollen vor. Die Betriebe wurden jeweils mit einem zugehörigen Smiley mit entsprechendem Gesichtsausdruck in Kategorien von „sehr gut“ bis „nicht ausreichend“ eingestuft. Gestützt wurden die damaligen Veröffentlichungen auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG); das OVG Berlin-Brandenburg hatte jedoch festgestellt, dass das VIG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ein derartiges Bewertungssystem darstellt. Daraufhin stellte das Bezirksamt Berlin-Pankow zunächst diese Veröffentlichungspraxis ein, nahm sie allerdings vor einigen Jahren mit geringfügigen Änderungen wieder auf und bewertete erneut kontrollierte Betriebe öffentlich mit entsprechenden Smileys auf der Seite www.lebensmittel-smiley.de. Begründet wurde dies damit, dass Art. 11 Abs. 3 der neuen Kontrollverordnung (EU) 2017/625 nunmehr die zuständige Überwachungsbehörde unmittelbar ermächtigen würde, Angaben über die Einstufung von Lebensmittelunternehmen zu veröffentlichen.

Nunmehr hat allerdings das VG Berlin mit Beschluss vom 16.12.2024, Az.: VG 14 L 228/24, (noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass auch nach aktueller Rechtslage die „Smiley-Liste“ rechtswidrig ist. Damit gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag eines betroffenen Unternehmens statt und untersagte dem Bezirksamt einstweilen die angekündigte Veröffentlichung einer Bewertung des betroffenen Betriebs.

Nach den Entscheidungsgründen kann sich die Behörde nicht unmittelbar auf Art. 11 Abs. 3 der Kontrollverordnung berufen und hierbei bestehende landesrechtliche Normen, die der Durchführung von Art. 11 Abs. 3 KontrollVO dienen, außer Acht lassen. Das vom Bezirksamt angewandte Smiley-System und die im neuen Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz (LMÜTranspG) des Landes Berlin vom 14.09.2021 geregelten Vorgaben für die Bewertung und Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen – die das Bezirksamt im Zusammenhang mit seiner Smiley-Liste ausdrücklich gerade nicht heranzieht – weisen nach Ansicht des VG mehrere Parallelen auf, insbesondere die Bewertung von Betrieben anhand der AVV Rahmen-Überwachung. Ferner entsprächen sich beide Systeme darin, dass sie jeweils fünf Beurteilungsstufen von „sehr gut“ bis „nicht ausreichend“ vorsehen. Daher hätte auch die Veröffentlichung des Bezirksamtes in der „Smiley-Liste“ den landesrechtlichen Vorschriften im Berliner LMÜTranspG entsprechen müssen, was jedoch unstreitig nicht der Fall war.

Nach dem LMÜTranspG hat die Darstellung des Kontrollergebnisses nicht durch einen Smiley, sondern in Form eines Balkendiagramms, des sogenannten Transparenzbarometers, zu erfolgen, das einen Farbverlauf von grün über gelb bis rot abbildet. Das jeweilige Kontrollergebnis ist entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl mit einem Pfeil im Barometer zu markieren. Hingegen sieht das LMÜTranspG keine zusätzliche Veröffentlichung von Fotos, von Angaben zur Bepunktung der unterschiedlichen Beurteilungsmerkmale sowie zu „vorherigen Kontrollergebnissen“ vor, wie dies in der „Smiley-Liste“ von Pankow erfolgt. Hinzu kommt, dass das Bezirksamt Normen nicht berücksichtigt, welche die Aktualität der veröffentlichten Kontrollberichte gewährleisten und den durch die Veröffentlichung bewirkten Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Lebensmittelunternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit limitieren sollen. Dies gelte namentlich für § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 LMÜTranspG, wonach die Veröffentlichung des Transparenzbarometers im Internet durch die zuständige Behörde auf zwölf Monate begrenzt und danach zusammen mit den zu diesem Zweck angelegten Daten von der Behörde zu löschen ist. Eine behördliche Löschungspflicht hinsichtlich der Internetveröffentlichung nebst der zu diesem Zweck angelegten Daten besteht gem. § 8 Abs. 5 Satz 3 LMÜTranspG ferner dann, wenn das Transparenzbarometer seine Gültigkeit verloren hat. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb von der zuständigen Behörde ein neues Transparenzbarometer erhalten hat, ferner bei einem Wechsel des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers sowie bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte.

Darüber hinaus eröffnet § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG den betroffenen Lebensmittelunternehmen, eine gebührenpflichtige zusätzliche amtliche Kontrolle zu beantragen, die binnen 8 Wochen durchzuführen ist und auf deren Grundlage ein neues Transparenzbarometer erstellt wird. Damit wird das vorherige Barometer gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 LMÜTranspG ungültig und ist samt der zu diesem Zweck angelegten Daten von der Behörde zu löschen. Betrieben, die mit dem bei einer Regelkontrolle erzielten Kontrollergebnis unzufrieden sind, wird auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet, befürchtete negative Folgen der Veröffentlichung durch eine umgehende Mängelbeseitigung in Verbindung mit einer erneuten behördlichen Kontrolle, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, weitgehend abzuwenden bzw. zu begrenzen.

All diese den Schutz der betroffenen Unternehmen bezweckenden Vorschriften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen berücksichtigt die „Smiley-Liste“ Pankow nach der Entscheidung des VG Berlin jedoch nicht, sodass die dortigen Veröffentlichungen in rechtswidriger Weise in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Unternehmers eingreifen.

 

Redaktion: Manuel Immel