Am 23.10.2018 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22.10.2018 zur Änderung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion veröffentlicht worden. Diese Verordnung löst ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen in Bio-Kleinkindernahrung.

Art. 27 Abs. 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sah bisher vor, dass Mineralstoffe einschließlich Spurenelemente, Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe biologischen Lebensmitteln nur zugesetzt werden dürften, soweit dies gesetzlich angeordnet war. Das Problem wurde akut, als der EuGH in der Rechtssache Herbaria Blutquick mit Urteil vom 05.11.2015, Az.: C-137/13, klarstellte, dass Art. 27 Abs. 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in seiner bisherigen Fassung voraussetze, dass eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine mit ihm im Einklang stehende Vorschrift des nationalen Rechts unmittelbar vorschreibt, dass ein bestimmter Stoff einem Lebensmittel zugefügt werden muss, damit es überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Dies war für Vitamine und Mineralstoffe in Kleinkindernahrung überwiegend nicht der Fall.

Während die kommende Öko-Verordnung (EU) 2018/848, die ab Januar 2021 gilt, das Problem durch eine ausdrückliche Zulassung löst, trat die Frage auf, wie der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung überbrückt werden sollte. Mit der nunmehr veröffentlichten Durchführungsverordnung hat die Kommission für Abhilfe gesorgt und damit auch für die Zwischenzeit Rechtsklarheit geschaffen, indem die künftige Regelung bereits jetzt zur Anwendung gelangt.

Inhaltlich geschieht dies, indem Art. 27 Abs. 1 Buchstabe f) der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 889/2008 neugefasst wird. Für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs bleibt es nach dem neuen Unterabs. i) dabei, dass insoweit eine unmittelbare gesetzliche Vorschrift bestehen muss, die den Zusatz der Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe zu dem Lebensmittel verlangt, damit dieses überhaupt als solches in den Verkehr gebracht werden kann.

Für Kleinkindernahrung sind im Unterabs. ii) explizite Ausnahmen vorgesehen. Dies betrifft insbesondere Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Beikost nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 609/2013. Diesen dürfen nunmehr auch in Bioprodukten Vitamine und Mineralstoffe sowie Aminosäuren und Mikronährstoffe zugesetzt werden. Gesetzliche  Mengenbeschränkungen, beispielsweise aus der Verordnung (EU) 2016/127 sind jedoch zu beachten.

Die nunmehr geänderten Bestimmungen treten am 12.11.2018 in Kraft. Die Durchführungsverordnung, die noch andere Änderungen im Biorecht mit sich bringt, kann hier abgerufen werden.

 

Redaktion: Sascha Schigulski