Am 03.05.2021 informierte die EU-Kommission darüber, dass sich der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCOPAFF), der sich aus Vertretern aller EU-Länder zusammensetzt, befürwortend zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung geäußert hat, mit dem das Inverkehrbringen des getrockneten gelben Mehlwurms (Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel zugelassen werden soll.

Anlässlich dessen hat die EU-Kommission hier eine neue Informationsseite zu Lebensmittelinsekten als neuartiges Lebensmittel aktiv geschaltet, auf der sich Interessierte über das neuartige Lebensmittel informieren können.

In ihren Erläuterungen führt die Kommission aus, dass das neuartige Lebensmittel aus Tenebrio molitor im Ergebnis als sicher einzustufen ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die EFSA in ihrer Risikobewertung festgestellt hat, dass der Verzehr von Tenebrio molitor potenziell zu allergischen Reaktionen führen kann, insbesondere dann, wenn eine Allergie auf Krustentiere oder auf Staubmilben besteht. Darüber hinaus sei es ebenso denkbar, dass Allergene aus Futtermitteln, z. B. Gluten, an den Insekten haften können, die verschleppt werden können. Aus diesem Grund weist die Kommission darauf hin, dass die kommende Zulassung des neuartigen Lebensmittels diesen Umstand adressieren und daher spezifische Kennzeichnungsvorschriften bezüglich des allergenen Risikos umfassen wird. Darüber hinaus sind weitere Kennzeichnungsvorgaben in der Durchführungsverordnung vorgesehen.

Der konkret betroffene Antrag wurde von der SAS EAP Group (Frankreich) gestellt und im Rahmen des Antragsverfahrens Datenschutz beantragt. Es bleibt abzuwarten,  inwieweit dieser gewährt wird. Sollte der Datenschutz gewährt werden, darf der Antragsteller das neuartige Lebensmittel für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung des neuartigen Lebensmittels exklusiv in Verkehr bringen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein späterer Antragsteller die Zulassung für das betreffende neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten erhält, die dem Datenschutz unterliegen, oder wenn er die Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers inne hat.

Zurzeit existieren elf weitere Anträge von verschiedenen Firmen, die die Zulassung von unterschiedlichen Insektenarten betreffen und derzeit Gegenstand einer Risikobewertung durch die EFSA sind.

Nach der nunmehr erfolgten Billigung durch die Mitgliedstaaten in der SCOPAFF-Sitzung vom 22.04.2021 wird die EU-Kommission in den nächsten Wochen eine Verordnung zur Zulassung der Insekten verabschieden und im Amtsblatt der EU bekannt machen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans