Am 29.09.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2086 im Amtsblatt der EU bekanntgemacht, mit der gepufferter Essig als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen wird. Der Verordnungstext ist hier abrufbar.

Gepufferter Essig erhält die E-Nummer „E 267“. Die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes lautet „gepufferter Essig“. Synonyme Bezeichnungen sind nicht vorgesehen.

Gepufferter Essig wird in Anhang II Teil C Gruppe I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Menge „quantum satis“ aufgenommen. Durch die Gruppenzulassung wird die Verwendung von gepuffertem Essig in zahlreichen Lebensmittelkategorien ermöglicht, z. B. in nicht wärmebehandelten sowie in wärmebehandelten Fleischerzeugnissen und verarbeiteten Fischereiprodukten.

Daneben erfolgen auch zahlreiche Einzelzulassungen (ebenfalls in der Menge quantum satis) für folgende Lebensmittelkategorien:

  • 01.7.1 „Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16“ (ausschließlich für Mozzarella)
  • 01.7.4 „Molkenkäse“
  • 04.2.3 „Obst- und Gemüsekonserven“
  • 06.4.1 „Frische Teigwaren“
  • 06.4.3 „Frische vorgekochte Teigwaren“
  • 06.4.4 „Kartoffelgnocchi“ (ausschließlich frische gekühlte Kartoffelgnocchi)
  • 07.1.1 „Brot, ausschließlich aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestellt“
  • 07.1.2 „Pain courant français; Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek“
  • 08.2. „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ (ausschließlich abgepackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen, denen andere Zutaten als Zusatzstoffe oder Salz zugegeben wurden)

Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, d. h. am 19.10.2023.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans