Am 02.06.2021 wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2021/882 veröffentlicht, mit der das Inverkehrbringen getrockneter Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel legitimiert wird. Den Verordnungstext finden Sie hier.

Danach müssen die Larven bei ihrer Vermaerktung als  „getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)“ bezeichnet werden. Werden die Larven als Zutat für ein Lebensmittel verwendet, muss das Enderzeugnis mit dem Hinweis versehen werden, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Warnhinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden. Ein konkreter Wortlaut ist für den Hinweis jedoch nicht vorgesehen.

Das Fehlen eines Warnhinweises mit Pflichtwortlaut begründet die Kommission damit, dass die zu Grunde liegenden Forschungsdaten bislang nur wenige Erkenntnisse im Zusammenhang mit den aufgetretenen allergischen Reaktionen zulassen und gemäß dem Gutachten der EFSA weitere Forschungen hierzu erforderlich sind.

Die Zulassung sieht vor, dass die getrockneten Larven als solche ganz oder in Pulverform vertrieben werden dürfen. Sofern eine Verwendung als Zutat erfolgt, darf ein Einsatz in Mengen von bis zu 10 % in Proteinerzeugnissen, Keksen, Gerichten aus Legominosen sowie Erzeugnissen aus Teigwaren erfolgen.

Hervorzuheben ist,  dass die Zulassung in dem konkreten Fall nicht generalisierend wirkt und somit nicht jeder Unternehmer das neuartige Lebensmittel vertreiben darf. Denn der Antragsteller, die SAS EAP Group, hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens Datenschutz für die der Zulassung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Daten beantragt, der gem. Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/2238 für fünf Jahre gewährt wurde. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von der SAS EAP Group als Erstinverkehrbringer in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn,

  • ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Daten, die dem Datenschutz der vorliegenden Zulassung unterstehen oder
  • die SAS EAP Group stimmt der Vermarktung zu.

Der Datenschutz erlischt zum 22.06.2026. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist daher eine freie Vermarktung des neuartigen Lebensmittels durch jeden Lebensmittelunternehmer möglich.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans