Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB nicht mehr „unverzüglich“ nach über 14-monatiger Verfahrensdauer in der Beschwerdeinstanz
Eine Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße gem. § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB („Lebensmittelpranger“) muss nach dem Wortlaut des Gesetzes „unverzüglich“ erfolgen. Nach… Read More