Am 29.06.2020 haben wir hier über die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (CoronaAVFleischwirtschaft) berichtet, mit der fleischverarbeitende Betriebe in NRW, die mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen, dazu verpflichtet werden, ihre Produktionsmitarbeiter zwei Mal wöchentlich auf SARS-CoV 2 mittels PCR-Verfahren zu testen.

Mit Datum vom 01.07.2020 wurde die vorgenannte Allgemeinverfügung aufgehoben und durch eine neue Allgemeinverfügung ersetzt. Die aktuelle Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.

Die neuen Regelungen sehen Folgendes vor:

Testverpflichtung

Eine Testpflicht nach der CoronaAVFleischwirtschaft besteht nur für fleischverarbeitende Betriebe, die in dem jeweiligen Betrieb mehr als 100 Personen beschäftigen. Hierbei ist nicht nur auf die regelmäßig im Produktionsbereich tätigen Mitarbeiter, sondern auf die Gesamtzahl aller am Standort regelmäßig beschäftigten Personen abzustellen, d. h. auch Mitarbeiter aus der Verwaltung, Sicherheitskräfte etc. sind in die Berechnung einzubeziehen. Unbeachtlich ist auch, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsunternehmern handelt.

Übersteigt die Zahl der Mitarbeiter am Standort die Zahl 100, besteht eine Testverpflichtung.

Testumfang

Besteht eine Testverpflichtung, bestimmt sich der Umfang der Testpflicht ausschließlich anhand der regelmäßig im Produktionsbereich tätigen Mitarbeiter.

Sofern die Zahl der regelmäßig im Produktionsbereich beschäftigten Personen < 100 Personen ist, ist ein Test pro Woche ausreichend. Werden regelmäßig > 100 Personen im Produktionsbereich beschäftigt, müssen alle Beschäftigten mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden.

Kostentragung

Die Kosten der Tests sind durch den Betriebsinhaber zu tragen.

Im Produktionsbereich dürfen nur noch Mitarbeiter eingesetzt werden, die nach den vorgenannten Vorgaben negativ auf SARS-CoV 2 getestet wurden. Die Testung kann im Poolverfahren erfolgen, die Auswertung ist durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen.

Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflicht

Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten. Die Ergebnisse der ersten Testungen müssen spätestens bis zum 06.07.2020 vorliegen. Die Testergebnisse sind für eine nachfolgende Evaluation für den Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren.

Sonstiges

Wie bereits in der vorherigen CoronaAVFleischwirtschaft vorgesehen, müssen alle Beschäftigten ebenfalls ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie mit Erkältungssymptomen nicht arbeiten dürfen, sondern mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben müssen. Die Information hat in der Muttersprache der Beschäftigten zu erfolgen.

Die Namen und Wohn-/Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesender Personen müssen jederzeit und mit aktuellem Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind die Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans